Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Beide Regierungen behalten sich die nähere Bestimmung dieser Einmündungspunkte vor. 
Von Seiten der Königlich Württembergischen Regierung wird gewünscht, daß die 
Pfullenvorf-Aulendorfer Bahn in oder möglichst nahe bei Stockach in die Radolfzell-Möß- 
kircher Bahn einmünde. Insofern es ohne Nachtheil für die Bau= und Betriebsverhält= 
nisse geschehen kann, wird bei Feststellung der Zugsrichtung auf diesen Wunsch die geeignete 
Rücksicht genommen werden. 
Zu Artikel 2. 
Beide Regierungen halten es für zweckmäßig, wenn die Stockach-Aulendorfer Bahn 
nur von einer Verwaltung betrieben und ebenso vder Betrieb ver Bodenseebahn einer. 
Verwaltung überlassen wird. Sie werden daher auf den einheitlichen Betrieb einer jeden 
dieser Verbindungsbabnen binwirken. 
Die Verhandlungen für Erzielung eines einheitlichen Betriebs sollen stattfinden, sobald 
die Verkehrsverhältnisse in südöstlicher und südwestlicher Richtung sich so gestaltet baben, 
daß mit Rücksichtnahme auf die einschlägigen Bahnverbindungen genügende Anhaltspunkte 
für angemessene Durchführung eines einheitlichen Betriebs der oben genannten Bahnen 
vorliegen. 
Zu Artikel 4 Ziffer 5. 
Die Königlich Württembergischen und die Großherzoglich Badischen Behörden werden 
angewiesen werden, bei Vorladungen Königlich Württembergischer, beziehungsweise Groß= 
herzoglich Badischer Eisenbahnbediensteter die den letzteren vorgesetzte Behörde so zeitig in 
Kenntniß zu setzen, daß diese für anderweitige Versehung des Dienstes Vorkehr treffen kann. 
Zu Artikel 5 Ziffer 1. 
Wenn die Königlich Württembergische Betriebsverwaltung den Abfertigungsdienst bei 
einer Wechselstation auf badischem Gebiete ganz oder theilweise der an dieser Station be- 
findlichen Großberzoglich Badischen Betriebsverwaltung übertragen will, so wird letztere von 
der Großherzoglich Badischen Regierung zur Uebernahme dieses Dienstes unter der Voraus- 
setzung angewiesen werden, daß hiefür von ver Württembergischen Verwaltung eine ange- 
messene Vergütung geleistet wird. 
Ganz dasselbe soll stattfinden, wenn die Großherzoglich Badische Betriebsverwaltung 
den Abfertigungsdienst bei einer Wechselstation im Württembergischen der Königlich Würt- 
tembergischen Betriebsverwaltung übertragen will.
	        
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