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sich dem Transit= und Wechselverkehr verschiedene in der Entfernung ziemlich gleiche Be-
förderungsgelegenheiten auf den badischen und württembergischen Bahnen darbieten. Die
vertragschließenden Regierungen wünschen jedoch nicht, daß die beiderseitigen Bahnbetriebs=
verwaltungen durch einseitige Tarermäßigungen und andere materielle Begünstigungen
den Transit= oder Wechselverkehr vorzugsweise auf die eine oder andere Bahn lenken. Es
ist vielmehr beiderseits die Absscht, die Betriebsverwaltungen anzuweisen, daß sie hinsichtlich
der coneurrirenden Eisenbahnverbindungen, bei welchen in der Entfernung kein wesentlicher
Unterschied besteht, wegen Beförderung des Transit= und Wechselverkehrs in ein Gemein-
schaftsverhältniß treten und bierbei das Interesse der Versender wie jenes der Bahnverwal-=
tung gleichmäßig zu wahren suchen.
Die nähere Bestimmung dieses Gemeinschaftsverhältnisses und der Transportgegen-
stände, auf welche dasselbe auszudehnen ist, bleibt der Vereinbarung der beiderseitigen Be-
triebsverwaltungen vorbehalten.
Die Bestimmungen, welche in dem Artikel 14 des Pforzheim-Mühlacker Vertrags vom
6. November 1860 vereinbart worden sind, finden auch auf die Enz= und Nagoldthalbahn
Anwenvung.
Auch wird die Großherzoglich Badische Regierung, sobald die Enz= und Nagoldbahn
dem Betrieb übergeben sein werden, der Herstellung eines directen Eisenbahnverkehro zwi-
schen württembergischen Stationen über die Bahnstrecke Mühlacker-Pforzheim kein
Hinderniß entgegensetzen, und für diesen Verkehr über die genannte Bahnstrecke
a) keine höhere Taxantheile ansprechen als diejenigen, welche im badisch-württembergi-
schen directen Verkehr überhaupt jeweils vereinbart sind, und
b) den Durchgang württembergischer Wagen keinen für die Königlich Württembergische
Eisenbahnverwaltung weniger vortheilhaften Bedingungen unterwerfen, als durch die
über den Wagendurchgang zwischen der württembergischen und badischen Betriebs-
verwaltung, beziehungsweise im Vereine deutscher Eisenbahnverwaltungen jeweils ge-
troffenen Vereinbarungen festgesetzt sind.
" Zu Artikel 27.
Es ist verstanden, daß innerhalb der zweimonatlichen Natificationsfrist die über Eisen-
bahnverbindungen mit Hobengollern seitens der Königlich Württembergischen und der Groß-
berzoglich Badischen Regierung zu verbandelnden Staatsverträge vereinbart werden. Sollten
letztere Verträge nicht innerhalb dieser Frist vereinbart werden können, so ist die Auswechs-