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zu bauenden und zu betreibenden Bahnstrecken im Preußischen Gebiete der Preußischen
Regierung ausschließlich vorbehalten. Alle innerhalb des Königlich Preußischen Gebiets
vorkommenden, die Bahnaulagen oder den Transport auf denselben betreffenden Verbrechen,
Vergehen und Uebertretungen sollen vaher den Königlich Preußischen Behörden zur Unter-
suchung und Bestrafung angezeigt und nach den Königlich Preußischen Gesetzen beurtheilt
werden.
Auch sollen die an den Bahnstrecken im Königlich Preußischen Gebiet zu errichtenden
Hoheitszeichen nur viejenigen des Preußischen Staates sein.
Für die auf den Eisenbab#ienst bezüglichen Dienstoerbrechen und Vergehen der von
der Königlich Württembergischen Regierung angestellten Beamten sind jeroch die Königlich
Württembergischen Behörden allein zuständig.
Wird die Verhaftung eines auf den Bahnen innerbalb des Königlich Preußischen Ge-
biets angestellten Königlich Württembergischen Eisenbahnbeviensteten wegen Verbrechen,
Vergehen oder Uebertretungen von K. Preußischen Behörden verfägt, so wird hiebei von
denselben auf die Erfordernisse des Eisenbahndienstes gehörige Rücksicht genommen und, so-
weit es nach den Umständen irgend thunlich ist, die nächstvorgesetzte Eisenbahnbehörde so
zeitig von der Verhaftung in Kenntniß gesetzt werden, daß der etwa nöthige Stellvertreter
noch rechtzeitig in den Dienst eingewiesen werden kann.
Gesetzliche Bestimmungen, welche, vom Tage des Abschlusses dieses-Vertrages an ge-
rechnet, in Bezug auf Eisenbahnunternehmungen von der Königlich Preußischen Regierung
erlassen werden, sollen für die in Rede stebenden Eisenbabnen, so lange sie im Eigenthum
und im Betriebe der Königlich Württembergischen Negierung sich befinden, ohne vorberige
Verständigung keine Anwendung finden.
Artikel. 9.
Die Königlich Württembergische Regierung soll berechtigt sein, an ihre Bahn von
Tübingen über Hechingen nach Balingen, auch innerhalb des Königlich Preußischen
Gebiets, jedem Eisenbahnunternehmen, welches der Fregquenz der Bahn von Hechingen
über Balingen und Ebingen nach Sigmaringen Abbruch tbun würde, bis zum
Schlusse des Jahres 1899 den Anschluß zu versagen.
Im Uebrigen behält die Königlich Preußische Regierung sich ras Recht vor, innerhalb
ihres Gebiets an die im Eigenthum der Königlich Württembergischen Regierung stehenden
Cisenbabnen andere Bahnen anzuschließen, beziehungsweise darüber oder darunter wegzufüßren.