Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

193 
zu bauenden und zu betreibenden Bahnstrecken im Preußischen Gebiete der Preußischen 
Regierung ausschließlich vorbehalten. Alle innerhalb des Königlich Preußischen Gebiets 
vorkommenden, die Bahnaulagen oder den Transport auf denselben betreffenden Verbrechen, 
Vergehen und Uebertretungen sollen vaher den Königlich Preußischen Behörden zur Unter- 
suchung und Bestrafung angezeigt und nach den Königlich Preußischen Gesetzen beurtheilt 
werden. 
Auch sollen die an den Bahnstrecken im Königlich Preußischen Gebiet zu errichtenden 
Hoheitszeichen nur viejenigen des Preußischen Staates sein. 
Für die auf den Eisenbab#ienst bezüglichen Dienstoerbrechen und Vergehen der von 
der Königlich Württembergischen Regierung angestellten Beamten sind jeroch die Königlich 
Württembergischen Behörden allein zuständig. 
Wird die Verhaftung eines auf den Bahnen innerbalb des Königlich Preußischen Ge- 
biets angestellten Königlich Württembergischen Eisenbahnbeviensteten wegen Verbrechen, 
Vergehen oder Uebertretungen von K. Preußischen Behörden verfägt, so wird hiebei von 
denselben auf die Erfordernisse des Eisenbahndienstes gehörige Rücksicht genommen und, so- 
weit es nach den Umständen irgend thunlich ist, die nächstvorgesetzte Eisenbahnbehörde so 
zeitig von der Verhaftung in Kenntniß gesetzt werden, daß der etwa nöthige Stellvertreter 
noch rechtzeitig in den Dienst eingewiesen werden kann. 
Gesetzliche Bestimmungen, welche, vom Tage des Abschlusses dieses-Vertrages an ge- 
rechnet, in Bezug auf Eisenbahnunternehmungen von der Königlich Preußischen Regierung 
erlassen werden, sollen für die in Rede stebenden Eisenbabnen, so lange sie im Eigenthum 
und im Betriebe der Königlich Württembergischen Negierung sich befinden, ohne vorberige 
Verständigung keine Anwendung finden. 
Artikel. 9. 
Die Königlich Württembergische Regierung soll berechtigt sein, an ihre Bahn von 
Tübingen über Hechingen nach Balingen, auch innerhalb des Königlich Preußischen 
Gebiets, jedem Eisenbahnunternehmen, welches der Fregquenz der Bahn von Hechingen 
über Balingen und Ebingen nach Sigmaringen Abbruch tbun würde, bis zum 
Schlusse des Jahres 1899 den Anschluß zu versagen. 
Im Uebrigen behält die Königlich Preußische Regierung sich ras Recht vor, innerhalb 
ihres Gebiets an die im Eigenthum der Königlich Württembergischen Regierung stehenden 
Cisenbabnen andere Bahnen anzuschließen, beziehungsweise darüber oder darunter wegzufüßren.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.