194
Die Königlich Preußische Regierung wird aber von diesem Rechte auch nach Ablauf
der oben bestimmten zeitlichen Beschränkung nie anders Gebrauch machen, als wenn sie die
dafür sprechenden Gründe für triftig genug erkennt, um den betreffenden Anschluß oder vie
Bahnüberschreitung auch selbst dann zu verfügen, wenn die auf Grund gegenwärtigen Ver-
trags von der Königlich Württembergischen Regierung herzustellenden Bahnen Königlich
Preußisches Staatseigenthum wären.
Außerdem wird die Königlich Preußische Regierung sich in den bezüglichen Fällen stetsg
mit der Königlich Württembergischen Regierung über die zu treffenden Einrichtungen zu
verständigen suchen.
Artikel 10.
Die Bahnpolizeiordnungen werden von der Königlich Preußischen Regierung für vie
betreffenden Bahnstrecken ihres Gebietes nach vorgängiger Verständigung mit der den Be-
trieb führenden Königlich Württembergischen Regierung erlassen werden. Den Königlich
Wörttembergischen Eisenbahnbeamten werden dabei in Bezug auf die Eisenbahnpolizei die-
selben Befugnisse eingeräumt werden, welche auf den Königlich Preußischen Staatsbahnen
die betreffenden Königlich Preußischen Bahnbeamten auszuüben haben.
Die von der Königlich Württembergischen Regierung geprüften Betriebsmittel sollen
ohne weitere Revision im Preußischen Gebiete zugelassen werden.
Artikel 11.
Die Königlich Württembergische Regierung verpflichtet sich, die auf Grund dieses Ver-
trags von ihr im Königlich Preußischen Gebiete ausgebauten Bahnen mit gleicher Sorg-
falt fortwährend zu unterhalten und zu betreiben, wie ibre Staatsbahnen auf Königlich
Württembergischem Gebiet.
Artikel 12.
In Betreff der Staats= und Gemeinde-Abgaben und Lasten wird die Königlich Preu-
ßische Regierung die Befreiungen, welche sie ver am meisten begünstigten Regierung für
ihre Eisenbahnen im Königlich Preußischen Gebiete eingeräumt hat oder noch einräumen
wird, in gleichem Umfange auch der Königlich Württembergischen Regierung zu Tbeil wer-
den lassen.
Insbesondere soll ver Betrieb auf den betreffenden Bahnen, solange diese im Eigen-
thum und Betriebe der Königlich Württembergischen Regierung sich befinden, mit einer Ge-
werbesteuer oder ähnlichen öffentlichen Abgaben nicht belegt werden, und rücksichtlich der