Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

196 
Regierung in so weit und so lange allein überlassen, als die betreffenden Bahnen in ihrem 
Eigenthum und eigenen Betriebe sich befinden. 
Es sollen jevoch auf jeder dieser Babnen mindestens zwei Personenzüge täglich hin und 
zurück stattfinden, welche, soweit die Königlich Preußische Regierung es für Bedürfniß 
erkennen wird, bei sämmtlichen Stationen und Haltestellen des Königlich Preußischen 
Gebiets anhalten. 
Außerdem wird die Königlich Württembergische Regierung für den gesammten Verkehr 
von und nach den im Königlich Preußischen Gebiete liegenden Stationen und Haltestellen 
keine ungünstigeren Tarifbestimmungen und keine höberen Tarifeinheiten zur Anwendung 
bringen, als für den Verkehr von und nach ven im Königlich Württembergischen Gebiete 
liegenden Stationen und Haltestellen jeweilig in Geltung sein werden. Tarifermäßigungen 
und Erleichterungen, welche einem Interessenten zu Theil werden, sollen bei sonst gleichen 
Verhälinissen auch anderen Interessenten gewährt werden. 
Zwischen den gegenseitigen Unterthanen sollen sowohl bei Feststellung der Fabr= und 
Frach' preise, als auch in Bezug auf die Zeit der Abfertigung keine Unterschiede gemacht 
werden, namentlich sollen die aus dem Gebiete des einen Staates in das Gebiet des an- 
dern Staates übergehenden Transporte weder in Beziehung auf die Abfertigung, noch 
rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als die aus dem betref- 
fenden Staate abgehenren und darin verbleibenden Transporte. 
Artikel 17. 
Für den Fall, daß die zur Zeit dem Fürstlichen Hause Thurn und Taxis zustehende 
Verwaltung und das nutzbare Eigenthum ver Postanstalt in den Hobenzollern'schen Landen 
in der Folge an rie Königlich Preußische Regierung übergeben sellte, gestattet die Letztere 
der Königlich Württembergischen Postverwaltung, die auf den Eisenbahnen stch bewegenden 
Züge in beliebiger Weise und in beliebigem Umfange zur Beförderung von Postsendungen 
aller Art im Transit durch die Hohenzollern'schen Lande benutzen zu lassen, ohne für die- 
sen Transit irgend eine Abgabe zu branspruchen. 
Dagegen übernimmt die Königlich Württembergische Regierung der Königlich Preußi- 
schen Postoerwaltung gegenüber für den Eingangs vorausgesetzten Fall folgende Verpflich- 
tungen: 
1) der Betrieb auf den Eisenbabnen wird, soweit die Natur desselben es gestattet, in rie 
nothwendige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung gebracht.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.