196
Regierung in so weit und so lange allein überlassen, als die betreffenden Bahnen in ihrem
Eigenthum und eigenen Betriebe sich befinden.
Es sollen jevoch auf jeder dieser Babnen mindestens zwei Personenzüge täglich hin und
zurück stattfinden, welche, soweit die Königlich Preußische Regierung es für Bedürfniß
erkennen wird, bei sämmtlichen Stationen und Haltestellen des Königlich Preußischen
Gebiets anhalten.
Außerdem wird die Königlich Württembergische Regierung für den gesammten Verkehr
von und nach den im Königlich Preußischen Gebiete liegenden Stationen und Haltestellen
keine ungünstigeren Tarifbestimmungen und keine höberen Tarifeinheiten zur Anwendung
bringen, als für den Verkehr von und nach ven im Königlich Württembergischen Gebiete
liegenden Stationen und Haltestellen jeweilig in Geltung sein werden. Tarifermäßigungen
und Erleichterungen, welche einem Interessenten zu Theil werden, sollen bei sonst gleichen
Verhälinissen auch anderen Interessenten gewährt werden.
Zwischen den gegenseitigen Unterthanen sollen sowohl bei Feststellung der Fabr= und
Frach' preise, als auch in Bezug auf die Zeit der Abfertigung keine Unterschiede gemacht
werden, namentlich sollen die aus dem Gebiete des einen Staates in das Gebiet des an-
dern Staates übergehenden Transporte weder in Beziehung auf die Abfertigung, noch
rücksichtlich der Beförderungspreise ungünstiger behandelt werden, als die aus dem betref-
fenden Staate abgehenren und darin verbleibenden Transporte.
Artikel 17.
Für den Fall, daß die zur Zeit dem Fürstlichen Hause Thurn und Taxis zustehende
Verwaltung und das nutzbare Eigenthum ver Postanstalt in den Hobenzollern'schen Landen
in der Folge an rie Königlich Preußische Regierung übergeben sellte, gestattet die Letztere
der Königlich Württembergischen Postverwaltung, die auf den Eisenbahnen stch bewegenden
Züge in beliebiger Weise und in beliebigem Umfange zur Beförderung von Postsendungen
aller Art im Transit durch die Hohenzollern'schen Lande benutzen zu lassen, ohne für die-
sen Transit irgend eine Abgabe zu branspruchen.
Dagegen übernimmt die Königlich Württembergische Regierung der Königlich Preußi-
schen Postoerwaltung gegenüber für den Eingangs vorausgesetzten Fall folgende Verpflich-
tungen:
1) der Betrieb auf den Eisenbabnen wird, soweit die Natur desselben es gestattet, in rie
nothwendige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwaltung gebracht.