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zu machenden Ankündigung gegen Erstattung des Anlagecapitals (Kosten der ersten Anlage,
einschließlich der während der Bauzeit aufgelaufenen vierprocentigen Zinsen, sowie der Ko-
sten für spätere Vervollständigungen und Erweiterungen) zu erwerben.
Insofern jedoch zur Zeit der Erwerbung der Zustand der Bahn gegen die ursprüng-
liche Anlage sich wesentlich verschlechtert baben möchte, soll von dem ursprünglichen Anlage-
capitale nach einem durch Sachverständige zu bestimmenden Procentsatze ein dem dermaligen
Zustande entsprechender Abzug gemacht werden.
Beide bohen contrahirenden Regierungen sind übrigens einverstanden, daß, falls die
Königlich Preußische Regierung von dem hier vorbehaltenen Rückkaufsrecht künftig Gebrauch
machen sollte, ungeachtet der Aenderung in den Cigenthumsverhältnissen der betreffenden
Bahnen nie eine Unterbrechung des Betriebs auf denselben eintreten, vielmehr wegen Er-
baltung eines ungestörten einbeitlichen Betriebs unter Anwendung gleicher Tarifsätze und
Tarifbestimmungen für die ganze betreffende Bahnlinie zuvor eine den Verhältnissen an-
passende geeignete Verständigung Platz greifen soll.
Artikel 22.
Für den Fall, daß die Königlich Württembergische Regierung sich veranlaßt sehen
möchte, die im Königlich Preußischen Gebiete hergestellten Bahnstrecken künftig an eine
andere Regierung oder an Privatunternehmer, sei es im Wege einer Concession, oder der
Veräußerung oder Verpachtung, ganz oder theilweise zu überlassen, so ist hiezu die Zu-
stimmung der Königlich Preußischen Regierung erforderlich und wird alsdann über die
einer Abänderung bedürfenden Punkte des gegenwärtigen Vertrages das Nähere zwischen
den beiderseitigen Regierungen verabredet werden.
Artikel 23.
Etwaige aus gegenwärtigem Vertrage oder über die Ausführung desselben entstepende
Streitfragen zwischen den beiden contrabirenden Regierungen sollen schiedsrichterlich erle-
digt werden.
Zu diesem Behufe ernennt im vorkommenden Falle binnen sechs Wochen nach bean-
tragter schiedsrichterlicher Entscheidung jeder Theil zwei, keinem der beiden Staaten angehö-
rige unpartei#sche Schiedsmänner, welche einen fünften sich beiordnen, unter denen dann die
Stimmenmehrheit über den Streitpunkt endgültig entscheidet. Können die vier gewählten
Schiedsmänner sich über die Person des fünften nicht einigen, so hat jede der beiden Re-
gierungen einen unparteiischen, gleichfalls keinem der beiden Staaten angehörigen Mann