Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Bevollmächtigten, daß sie von der Voraussetzung ausgegangen, daß die Königlich Würt- 
tembergische Reglerung es sich angelegen sein lassen werde, die Zustimmung ihrer Landes- 
vertretung zu dem Vertrage zu beschaffen, sobald es die Verhältnisse gestatten. 
Zu Artikel 25. 
Bei dem engen Zusammenhange, in welchem die hier vereinbarten Eisenbahnen zu 
denjenigen Anschlüssen steben, über welche Württemberg und Baden sich durch Staatsver- 
trag vom 18. Februar v. J. geeinigt haben, ist verstanden, daß gegenwärtiger Staatsver- 
trag erst alsdann in Vollzug gesetzt werde, wenn der erwähnte Staatsvertrag vom 18. Fe- 
bruar d. J. die Ratificationen der beiden Regierungen von Württemberg und Baden und 
die Zustimmung der Landesvertretungen dieser beiden Staaten erlangt haben wird. 
Hierauf wurden die zwei Ausfertigungen des Vertrags, nachdem dieselben mit dem 
vereinbarten Entwurfe übereinstimmend befunden worden, von den Bevollmächtigten unter- 
zeichnet und besiegelt und nahmen die Königlich Württembergischen und die Königlich Preu- 
ßischen Bevollmächtigten je eine Ausfertigung entgegen. 
Dieses Schlußprotokoll wurde sodann von den Bewvollmächtigten gleichmäßig in zwei 
Ausfertigungen unterzeichnet und untersiegelt, von denen die eine von den Königlich Würt- 
tembergischen, die andere von den Königlich Preußischen Bevollmächtigten entgegengenommen 
wurde. 
So geschehen, Carlsruhe, den dritten März im Jahre Eintausend achthundert sechszig 
und fünf. 
Thumb-Neuburg. (L. S.) (L. S.) Wolf. 
Klein. (L. S.) (L. S.) Jordan. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbr iin k.
	        
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