Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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II. Von den Handelssachen. 
Art. 3. 
Zu den Hanvelssachen (Art. 1 des Hanvelsgesetzbuchs) gehsren insbesondere: 
1) Die Rechtsverhältnisse, welche aus Hanvelsgeschäften (Art. 271 bis 277 des Han- 
velsgesetzbuchs) zwischen den Betbeiligten entstehen, mit Einschluß ver auf Handels= 
geschäfte bezüglichen Retentionsrechtk, Faustpfandrechte und gesetzlichen Pfanorechte 
an beweglichen Sachen und Wertbpapieren; 
2) vie Rechtsverhältnisse zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft, zwischen 
dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Hanvelsgewerbs, sowie zwischen 
den Theilnehmern einer Vereinigung zu einzelnen Hanvelsgeschäften oder einer Ver- 
einigung zum Hanvelsbetriebe (Art. 10 des Hanvelgesetzbuchs), sowohl während 
des Bestebens als nach Auflösung des gesellschaftlichen Verhältnisses, desgleichen die 
Rechtsverhältnisse zwischen einer Handelsgesellschaft oder ihren Mitgliedern und 
den Vorstehern oder Liquidatoren derselben, sowie die Rechtsverhältnisse ver Vor- 
steher oder Liquidatoren als solcher unter einander; 
3) vie Rechtsverhältnisse, welche das Recht eines Kaufmanns zum Gebrauche einer 
bestimmten Hanvelsfirma oder die Entschädigung wegen widerrechtlichen Gebrauchs 
einer Handelsfirma zum Gegenstand haben; 
4) vas Rechtsverhältniß, welches durch die Veräußerung eines bestehenden Handels- 
geschäfts zwischen den Kontrahenten entstebt; 
5) die Rechtsverhältnisse zwischen den Kaufleuten und ihren Prokuristen, Hanvlungsbe- 
vollmächtigten und Handlungsgehülfen, ferner die Rechtsverbältnisse dieser Personen 
aus Handlungen, durch welche sie sich im Handelsgewerbe des Principals Dritten 
verantwortlich gemacht haben; 
6) die Rechtsverhältnisse, welche aus den Berufsgeschäften der Hanrelsmäckler, der 
sonstigen für die Vermittlung von Handelsgeschäften obrigkeitlich bestellten Personen 
(Art. 30 vieses Gesetzes), der Güterbestätter, Wäger, Messer oder anderer Per- 
sonen, welche die Menge oder die Güte der Waaren oder deren Verpackung für 
den Handelsverkehr öffentlich zu beglaubigen haben, zwischen ihnen und andern 
Personen entstehen; 
7) die Hinterlegung oder Veräußerung von beweglichen Sachen und Werthpapieren
	        
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