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II. Von den Handelssachen.
Art. 3.
Zu den Hanvelssachen (Art. 1 des Hanvelsgesetzbuchs) gehsren insbesondere:
1) Die Rechtsverhältnisse, welche aus Hanvelsgeschäften (Art. 271 bis 277 des Han-
velsgesetzbuchs) zwischen den Betbeiligten entstehen, mit Einschluß ver auf Handels=
geschäfte bezüglichen Retentionsrechtk, Faustpfandrechte und gesetzlichen Pfanorechte
an beweglichen Sachen und Wertbpapieren;
2) vie Rechtsverhältnisse zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft, zwischen
dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Hanvelsgewerbs, sowie zwischen
den Theilnehmern einer Vereinigung zu einzelnen Hanvelsgeschäften oder einer Ver-
einigung zum Hanvelsbetriebe (Art. 10 des Hanvelgesetzbuchs), sowohl während
des Bestebens als nach Auflösung des gesellschaftlichen Verhältnisses, desgleichen die
Rechtsverhältnisse zwischen einer Handelsgesellschaft oder ihren Mitgliedern und
den Vorstehern oder Liquidatoren derselben, sowie die Rechtsverhältnisse ver Vor-
steher oder Liquidatoren als solcher unter einander;
3) vie Rechtsverhältnisse, welche das Recht eines Kaufmanns zum Gebrauche einer
bestimmten Hanvelsfirma oder die Entschädigung wegen widerrechtlichen Gebrauchs
einer Handelsfirma zum Gegenstand haben;
4) vas Rechtsverhältniß, welches durch die Veräußerung eines bestehenden Handels-
geschäfts zwischen den Kontrahenten entstebt;
5) die Rechtsverhältnisse zwischen den Kaufleuten und ihren Prokuristen, Hanvlungsbe-
vollmächtigten und Handlungsgehülfen, ferner die Rechtsverbältnisse dieser Personen
aus Handlungen, durch welche sie sich im Handelsgewerbe des Principals Dritten
verantwortlich gemacht haben;
6) die Rechtsverhältnisse, welche aus den Berufsgeschäften der Hanrelsmäckler, der
sonstigen für die Vermittlung von Handelsgeschäften obrigkeitlich bestellten Personen
(Art. 30 vieses Gesetzes), der Güterbestätter, Wäger, Messer oder anderer Per-
sonen, welche die Menge oder die Güte der Waaren oder deren Verpackung für
den Handelsverkehr öffentlich zu beglaubigen haben, zwischen ihnen und andern
Personen entstehen;
7) die Hinterlegung oder Veräußerung von beweglichen Sachen und Werthpapieren