Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

217 
des Widerrufs auch im Amtsblatte des Wohnorts der bisherigen Handelsfrau zu ver- 
öffentlichen. 
Die Bekanntmachung geschieht auf Antrag der Betheiligten auch noch in weiteren 
von ihnen bezeichneten Blättern. 
Die Kosten der Bekanntmachung hat derjenige, von welchem sie veranlaßt wird, zu 
tragen und auf Verlangen des Gerichts vorzuschießen. 
Art. 17. 
Die Ordbnungsstrafen, mittelst welcher die Handelsgerichte die Betheiligten von Amts- 
wegen zur Befolgung der gesetzlichen Vorschriften über die Anmeldung zur Eintragung in 
das Handelsregister und über die Zeichnung oder Einreichung der Zeichnung der Firmen 
und Unterschriften anzuhalten haben, besteben in Geldbußen von 3 bis 100 Gulden. 
Im Falle fortdauernder Säumniß ist wiederholt mit Strafe einzuschreiten, bis der 
Zweck erreicht ist. 
Das hiebei einzuhaltende Verfahren wird durch die Artikel 129, 130, 132, 133, 135 
des Gesetzes vom heutigen Tage, die Errichtung von Handelsgerichten betreffend, geregelt. 
VI. Von den Firmen. 
Art. 18. 
Den betheiligten Ministerien bleibt überlassen, zu bestimmen, auf welche Weise die 
Vorschrift des Art. 19 des Handelsgesetzbuchs über Anmelvung und Zeichnung der Firmen 
in Absicht auf die Handelsgewerbe des Staats und der öffentlichen Körperschaften, soferne 
dieselben nicht nach Art. 10 des Handelsgesetzbuchs von den Vorschriften über die Firmen 
überhaupt ausgenommen sind, vollzogen werden soll. 
Art. 19. 
Wenn juristische Personen Inbgber von Handelsgewerben sind, so baben Diejenigen, 
welchen zufolge der Statuten vie Vertretung der juristischen Person Dritten gegenüber 
zukommt, die Anmelvung der Firma bei dem Handelsgerichte, in vessen Bezirk vie juristische 
Person ihren Sitz hat, nach Vorschrift ves Art. 19 des Handelegesetzbuchs zu beforgen. 
Bei der Anmelvung müssen vie Statuten sowie die Urkunde über vie Ertheilung der 
juristischen Persönlichkeit porgelegt werden. 
Die Statuten müssen bestimmen: 
1) den Sitz der juristischen Person;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.