Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

221 
Ob und inwieweit hiedurch die Beweiskraft des Tagebuchs und der Schlußnoten der 
Handelsmäkler (Art. 77 des Hanvelsgesetzbuchs) vermindert werde, hat der Richter nach 
seinem durch die Erwägung aller Umstände geleiteten Ermessen zu entscheiden. 
Wird einem Mäkler gestattet, sich zur Abschließung der Geschäfte eines Gebülfen zu 
bedienen, so ist letzterer ebenfalls von dem Gemeinderathe eidlich zu verpflichten. 
Art. 28. 
Mit der Bestellung zum Handelsmäkler ist, wenn nicht das. Gegentheil bestimmt wird, 
auch die Bestellung zur Vermittlung von Geldgeschäften, welche keine Handelsgeschäfte sind, 
und zur Abhaltung öffentlicher Versteigerungen verknüpft. 
Art. 29. 
Die für das Tagebuch des Handelsmäklers im Art. 71 des Handelsgesetzbuchs vorge 
schriebene Beglaubigung geschieht durch den Gerichtsschreiber des Hanvelsgerichts. 
Die Behörde, bei welcher nach Vorschrift des Art. 75 des Hamdelsgesetzbuchs das 
Tagebuch eines verstorbenen oder aus dem Amte geschiedenen Handelsmeklers niedergelegt 
wird, ist ras Handelsgericht. Dasselbe hat die Erben eines verstorbenen oder den aus 
dem Amte geschiedenen Handelsmäkler zur Niederlegung von Amtswegen vurch Ordnungs- 
strafen nach Maßgabe des Art. 17 anzuhalten. 
Art. 30. 
Die Gemeinderäthe können anstatt der Handelsmäkler oder neben denselben auch andere 
Personen, welche Handels= und Geldgeschäfte vermitteln, jevoch zur Führung eines Tage- 
buchs und zur Ausstellung von Schlußnoten nicht verbunden sind, unter eidlicher Verpflich- 
tung anstellen. , 
Auf solche Personen finden die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs über Mäkler mit 
Ausnahme des Art. 69, Ziff. 5, Art. 80 und Art. 81 keine Anwendung. 
Art. 31. 
Wenn ein Handelsmäkler oder ein sonstiger Vermittler von Handelsgeschäften ange- 
stellt werden soll, so hat der Gemeinderatb des Orts der Anstellung vor letzterer die Har- 
vels= und Gewerbekammer des Bezirks um ihr Gutachten anzugehen. 
Dieses Gutachten hat sich namentlich über das Vorhandensein des Bedürfnisses, über 
die Zahl und Auswahl der Personen sowie der etwaigen Gehülfen, über die nähere Be- 
stimmung der Verrichtungen, Befugnisse und Pflichten derselben (Art. 27), über vie Frage 
ob und welche Sicherbeitsleistung zu verlangen sei, und über die Regelung der Gebühren 
auszusprechen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.