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Ob und inwieweit hiedurch die Beweiskraft des Tagebuchs und der Schlußnoten der
Handelsmäkler (Art. 77 des Hanvelsgesetzbuchs) vermindert werde, hat der Richter nach
seinem durch die Erwägung aller Umstände geleiteten Ermessen zu entscheiden.
Wird einem Mäkler gestattet, sich zur Abschließung der Geschäfte eines Gebülfen zu
bedienen, so ist letzterer ebenfalls von dem Gemeinderathe eidlich zu verpflichten.
Art. 28.
Mit der Bestellung zum Handelsmäkler ist, wenn nicht das. Gegentheil bestimmt wird,
auch die Bestellung zur Vermittlung von Geldgeschäften, welche keine Handelsgeschäfte sind,
und zur Abhaltung öffentlicher Versteigerungen verknüpft.
Art. 29.
Die für das Tagebuch des Handelsmäklers im Art. 71 des Handelsgesetzbuchs vorge
schriebene Beglaubigung geschieht durch den Gerichtsschreiber des Hanvelsgerichts.
Die Behörde, bei welcher nach Vorschrift des Art. 75 des Hamdelsgesetzbuchs das
Tagebuch eines verstorbenen oder aus dem Amte geschiedenen Handelsmeklers niedergelegt
wird, ist ras Handelsgericht. Dasselbe hat die Erben eines verstorbenen oder den aus
dem Amte geschiedenen Handelsmäkler zur Niederlegung von Amtswegen vurch Ordnungs-
strafen nach Maßgabe des Art. 17 anzuhalten.
Art. 30.
Die Gemeinderäthe können anstatt der Handelsmäkler oder neben denselben auch andere
Personen, welche Handels= und Geldgeschäfte vermitteln, jevoch zur Führung eines Tage-
buchs und zur Ausstellung von Schlußnoten nicht verbunden sind, unter eidlicher Verpflich-
tung anstellen. ,
Auf solche Personen finden die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs über Mäkler mit
Ausnahme des Art. 69, Ziff. 5, Art. 80 und Art. 81 keine Anwendung.
Art. 31.
Wenn ein Handelsmäkler oder ein sonstiger Vermittler von Handelsgeschäften ange-
stellt werden soll, so hat der Gemeinderatb des Orts der Anstellung vor letzterer die Har-
vels= und Gewerbekammer des Bezirks um ihr Gutachten anzugehen.
Dieses Gutachten hat sich namentlich über das Vorhandensein des Bedürfnisses, über
die Zahl und Auswahl der Personen sowie der etwaigen Gehülfen, über die nähere Be-
stimmung der Verrichtungen, Befugnisse und Pflichten derselben (Art. 27), über vie Frage
ob und welche Sicherbeitsleistung zu verlangen sei, und über die Regelung der Gebühren
auszusprechen.