Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Art. 32. 
Den Handelsmäklern und den im Art. 30 genannten Personen ßeht kein ausschließ- 
liches Recht zur Vermittlung von Handels= und Geldgeschäften zu. Die entgegenstehenden 
gesetzlichen Bestimmungen sind aufgehoben. 
Hiedurch werden jedoch diejenigen Sätze des Handelsgesetzbuchs nicht berührt, nach 
welchen der Verkauf von Waaren unter gewissen Voraussetzungen ausschließlich durch einen 
Handelsmäkler oder einen zu Versteigerungen befugten Beamten bewirkt werden soll (vergl. 
Art. 311, 343, 348, 354, 357, 365, 366, 387 des Handelsgesetzbuchs). 
Art. 33. 
Hanrelomäkler sowie die Gehülfen derselben, welche die durch das Hanrelegesetzbuch 
oder durch ihre Dienstanweisung ihnen auferlegten Pflichten verletzen, werden, wofern nicht 
die Einschreitung der ordentlichen Strafgerichte begründet ist (vergl. Art. 453 des Straf. 
gesetzbuchs), von dem Handelsgerichte mit Geldbußen bis zu 100 fl. bestraft. 
Unter den Voraussetzungen des Art. 454 des Strafgesetzbuchs liegt rem Hawo#lsge- 
richte die dort bezeichnete disciplinäre Prüfung und Entscheidung ob. 
Die Verletzung der Pflicht der Verschwiegenheit von Seiten der Handelsmäkler oder der 
Gehülfen derselben (Art. 69, Ziff. 5 des Handelsgesetzbuchs) wird auf Klage der Betheiligten 
von dem ordentlichen Strafgerichte nach Maßgabe des Art. 455 des Strafgesetzbuchs geahndet. 
Die im Art. 30 dieses Gesetzes erwähnten Personen stehen unter der disciplinären 
Aufsicht der Gemeinderäthe und der Staatspolizeibehörden. 
XN. Von den Handelegesellschaften. 
Art. 34. 
Grundeigenthum, Grundgerechtigkeiten und Unterpfandsrechte, welche zu dem Vermögen 
einer Handelsgesellschaft irgend welcher Art gehören, werden auf den Namen der Gesell- 
schaft in das Güterbuch, beziehungsweise Unterpfandsbuch eingetragen. 
Der Eintrag darf erst gescheben, wenn die Eintragung der Gesellschaft in das Han- 
delsregister nachgewiesen ist. In dem Eintrage ist die Firma der Gesellschaft und der 
Ort, wo sie ihren Sitz hat, und, falls die Sache zur Zweigniederlassung einer Handelsge- 
sellschaft gebört, auch der Ort, an welchem die Zweigniederlassung sich befindet, anzugeben:; 
die einzelnen Gesellschafter als solche werden nicht benannt. Spätere Aenderungen in Be- 
zug auf die Firma oder den Sitz der Gesellschaft werden auf Antrag derselben bei dem 
ursprünglichen Eintrage vorgemerkt,
	        
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