Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Artikel 2. 
Die Großherzoglich Badische Regierung überläßt — unter ausdrücklicher Wahrung aller 
ihrer Hoheitsrechte — der Königlich Württembergischen Regierung den Bau, sowie den 
ungestörten und ungehinderten Betrieb der auf Badischem Gebiete befindlichen Strecke der 
Bahn von Jaxtfeld nach Osterburken. 
Die Königlich Württembergische Bahnverwaltung hat gegen jede Verletzung der Bahn 
und ihrer Zugehörden, sowie gegen jede Störung des Betriebs oder Beeinträchtigung des 
hiezu aufgestellten Personals ganz denselben Anspruch auf unverweilten gesetzlichen Schutz 
der Großherzoglich Badischen Behörden, welcher in gleichem Falle von diesen der Eisen- 
bahnverwaltung des eigenen Landes zu gewähren ist. 
Insbesondere wird bestimmt: 
1) Für alle innerhalb des Badischen Gebiets auf der Bahn einschließlich ibrer Zuge- 
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hörden vorkommenden, sowie für vie — die Sicherheit des Betriebs auf derselben 
gefährdenden — Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen, behalten die Gesetze 
und Verordnungen der Großherzoglich Badischen Regierung ihre Geltung, wie diese 
überhaupt, auch soweit sie sicherheitspolizeiliche Vorkehrungen betreffen, auf der 
Bahn innerhalb des Badischen Gebiets überall Anwendung finden. 
Auch sind für die Abwandlung aller auf vieser Bahnstrecke begangenen Ueber- 
tretungen, Vergeben und Verbrechen im Badischen Gebiet die Badischen Polizei- 
und Gerichtsbehörden zuständig. 
Die in solchen Fällen erkannten Geldstrafen werden der Badischen Staatskasse 
zugewiesen. 
Die Handhabung der Bahnbetriebspolizei auf den dem Großberzoglich Badischen 
Staatsgebiet angehörigen Strecken der Verbindungsbabn, sowie auf den der König- 
lich Württembergischen Regierung zur ausschließlichen Benützung überlassenen Theilen 
der Wechselstation Osterburken wird von den Angestellten der Königlich Württem- 
bergischen Bahnverwaltung und zwar nach denselben Vorschriften ausgeübt, welche 
für die Betriebsverwaltung ver Badischen Staatseisenbabn in Baden in Geltung 
sind oder künftig erlassen werden. 
Die von Württemberg bei der Badischen Bahnstrecke angestellten Eisenbahnbe- 
diensteten werden für die ihnen in dieser Beziehung obliegenden Verrichtungen durch 
vie zuständigen Großherzoglich Badischen Behörden verpflichtet und instruirt.
	        
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