Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Die Anzeigen dieser Eisenbahnbediensteten haben die gleiche Glaubwürdigkeit 
wie diejenigen der Angestellten der Großberzoglich Badischen Eisenbahn. 
Die Großberzoglich Badische Regierung wird die Verfügung treffen, daß durch 
ibre Organe der Königlich Württembergischen Betriebsverwaltung bei Handhabung 
der Bahnbetriebspolizei die nöthige Unterstützung geleistet werde. 
Die von den zuständigen Behörden in Ausübung obiger Befugnisse erkannten 
Strafen fallen in die Badische Kasse. 
Dem Großherzoglich Badischen Gerichts= und Polizeipersonal steht in Ausübung 
seines Dienstes das Begehen der auf Badischem Gebiete belegenen Strecke der von 
Württemberg betriebenen Bahn, sowie der Eintritt in die Bahnhöfe, die Statieng- 
gebäude und die Bahnwartshäuser jederzeit offen. 
Es soll jevoch in allen Fällen, in welchen nicht die Erreichung des gerichtlichen 
oder polizeilichen Zwecks durch Verzug gefährdet wird, den Königlich Württember. 
gischen Bahnaufsichts= oder Stationsbeamten zuvor Anzeige gemacht werden. 
4) Wird die Verhaftung eines auf der Anschlußbahn innerhalb des Badischen Gebietes 
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angestellten Württembergischen Eisenbahnbediensteten wegen Vergehen oder Ver- 
brechen von der Großherzoglich Badischen Behörde verfügt, so wird hiebei von der 
letzteren auf vie Erfordernisse des Eisenbahndienstes gehörige Rücksicht genommen 
und die zunächst vorgesetzte Württembergische Eisenbahnbehörde sogleich von der Ver- 
haftung in Kenntniß gesetzt werden. 
Die Großherzoglich Badische Bebörde wird, wenn sie Vorladungen Königlich Würt- 
tembergischer Eisenbahnbeviensteten erläßt, die den letzteren vorgesetzte Behörde zeitig 
davon in Kenntniß setzen. 
Artikel 3. 
Die Königlich Württembergische Regierung verpflichtet sich: 
1) 
2) 
ihre Behörden anzuhalten, daß die auf Badischem Gebiet liegende Bahnstrecke mit 
sämmtlichen Beiwerken mit gleicher Sorgfalt gebaut, fortwährend unterhalten und 
betrieben werde, wie die Bahn auf Württembergischem Gebiete; 
ohne Zustimmung der Großberzoglich Badischen Regierung wird die Königlich Würt- 
tembergische Regierung ihre im Badischen Gebiet gelegene Bahnstrecke weder ver- 
äußern, noch in irgend einer Weise belasten, noch den Betrieb dieser Bahnstrecke 
einem Dritten überlassen.
	        
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