238
die Schwägerschaft begründenden Ehe an der gerichtlichen Behandlung einer und derselben
Rechtssache nicht Theil nehmen.
Art. 8.
Die Vorschläge zu Besetzung der Stellen der rechtsgelehrten Mitglieder und des
Gerichtsschreibers der Handelsgerichte ergehen von dem Obertribunale. Sind Handels-
gerichte als selbstständige Abtbeilungen von Bezirksgerichten errichtet, so hat der betreffende
Kreisgerichtshof die Vorschläge zu den bezeichneten Stellen zu machen.
Art. 9.
Die in das Handelsregister eingetragenen, nach Art. 10 wahlberechtigten Personen
eines Hanrelsgerichtssprengels wählen mit relativer Stimmenmehrheit die doxpelte Zahl
der für das betreffende Handelsgericht nöthigen Handelsrichter und Ersatzmänner.
Die Wähler eines Handelsgerichtssprengels treten am Sitze des Handelsgerichts in
Person zur Vornahme der Wahlhandlung zusammen.
Die Wahl wird unter Leitung des Vorstandes des Handelsgerichts Seitens der bei
dem Wahlakte Erschienenen durch geheime Abstimmung mittelst Stimmzetteln vollzogen.
Das Ergebniß der Wahlhandlung wird von dem Vorstande des Handelsgerichts in
Verbindung mit zwei von den Wählern aus ihrer Mitte zu bezeichnenden Kaufleuten ge-
prüft und festgestellt. Insbesondere wird von diesen die Liste der Gewählten nach Maß-
gabe des Art. 11, soweit erforderlich, bereinigt und ergänzt.
Aus der Liste der befähigten und zur Annahme des Amts bereiten Personen werden
bierauf nach vorgängigem Gutachten des Oberhanvelsgerichts die Handelsrichter und ihre
Ersatzmänner von dem Könige ernannt.
Ein zwischen Wähblbaren (Art. 11) bestehendes Verwandtschafts- oder Schwägerschafes-
verhältniß macht ihre Wahl und Ernennung nicht unzulässsg.
Das Justizministerium wird eine Instruktion über die Wahl der Handelsrichter ver-
öffentlichen.
Art. 10.
Ausgeschlossen von der Berechtigung zu wählen ist:
1) die Handelsfrau;
2) wer nicht die Befugniß hat, eine Handelsfirma, sei es in eigenem Namen oder als
pversönlich haftendes Mitglied einer Handelsgesellschaft oder als Vorsteher einer