Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Mktiengesellschaft oder als Vertreter einer juristischen Person, welche Inhaberin eines 
Handelsgewerbes ist, zu zeichnen; 
3) wer nicht im Genusse der bürgerlichen Ehren= und der Dienstrechte steht; 
4) Jeder, gegen welchen das Gantverfahren eingeleitet ist, während der Dauer desselben. 
Art. 11. 
Wählbar ist jeder im Handelsgerichtesprengel Wohnende, welcher fünf Jahre lang ein 
Handelsgewerbe mit der Befugniß, eine Firma auf die im Art. 10 Ziffer 2 erwähnte Weise 
zu zeichnen, betrieben hat oder fünf Jabre lang Prokurist im Sinne des Handelsgesetzbuchs 
war und jetzt in keinem Dienstverhältnisse zu einem Kaufmann sieht. 
Ausgeschlossen von der Wählbarkeit ist: 
1) Wer nicht im Genusse der bürgerlichen Ehren= und der Dienstrechte steht; 
2) Jeder, gegen welchen das Gantverfahren eingeleitet ist, während der Dauer desselben 
und in so lange, bis er die verkürzten Gläubiger durch Bezahlung, Nachlaßvergleich 
oder auf sonstige Weise befriedigt hat; 
3) der mit der Entziehung des Gewerbebetriebs Bestrafte während der Dauer der 
Strafe. 
Fällt die Wahl auf Personen, welche nicht am Sitze des Handelsgerichts oder in dessen 
unmittelbarer Nähe wohnen, so steht es zum pflichtmäßigen Ermessen der Wahlkommission 
(Art. 9), ob nach der Lage ihres Wohnorts die Wahl mit den Anforderungen des Dienstes 
vereinbar ist. 
Im Falle der Verneinung tritt in die Reihe der Gewählten derjenige in der Stimmen-= 
zahl am nächsten Stehende ein, bei welchem ein Anstand nicht obwaltet. 
Das Gleiche geschieht, wenn der Gewählte die Wahl ablehnt (Art. 12). 
Art. 12. 
Die Ernennung der Handelsrichter und ihrer Ersatzmänner geschieht je auf die Dauer 
von zwei Jahren. 
Die Ausscheidenden können, falls der Wahlvorschlag von Neuem auf sie fällt, auch 
sofort wieder zu Handelsrichtern oder Ersatzmännern ernannt werden. 
Zur Uebernahme der Stelle eines Handelsrichters oder eines Ersatzmanns ist Niemand 
verpflichtet. Wer jedoch, nachdem der Wahlvorschlag auf ihn gefallen ist, sich zur Ueber- 
nahme einer solchen Stelle bereit erklärt hat, kann sich im Falle seiner Ernennung nur mit
	        
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