240
königlicher Genehmigung, welche bei erbeblichen Gründen nicht versagt werden wird, dem
Dienste wieder entziehen.
Art. 13.
Die in Betreff der richterlichen Beamten geltenden Vorschriften über Entziehung der
Dienstrechte, Entlassung und Suspension vom Dienste sind auch auf die Handelsrichter
anwendbar.
Ein Handelsrichter scheidet außerdem aus seinem Richteramte aus:
1) wenn er auf sein Ansuchen gemäß Art. 12 des Dienstes enthoben wird;
2) wenn er seinen Wohnsitz außerhalb des Handelsgerichtssprengels oder doch soweit
vom Sitze des Handelegerichts verlegt, vaß der Vorstand des letzteren die Fort-
dauer seiner Amtsverrichtungen mit den Anforderungen des Dienstes für unverein-
bar erachtet;
3) wenn ihm durch ein Strafurtheil der Gewerbebetrieb für immer oder für eine be-
stimmte Zeit untersagt wird;
4) wenn er in das Verhältniß eines Prokuristen, Handlungsbevollmächtigten oder
Handlungsgehülfen tritt;
5) wenn das Gantverfahren rechtskriftig gegen ihn eröffnet ist.
Wird die Vermögensuntersuchung gegen einen Handelerichter angeordnet, so ist ihm
damit jede Dienstleistung bis auf Werteres untersagt; Nichtigkeit des Verfahrens hat jedoch
die Uebertretung des Verbots nicht zur Folge.
Art. 14.
Die Handelsrichter versehen ihren Dienst als ein Ehrenamt ohne Belohnung.
Bei amtlichen Reisen indessen empfangen sie dieselbe Vergütung wie die Handelsgerichts-
assessoren. .
Vor Antritt des Amtes leisten die neu Eintretenden in öffentlicher Gerichtsfitzung den
Richtereid. Diejenigen, welche früher als Handelsrichter thätig gewesen sind, werden auf
den von ihnen geleisteten Eid hingewiesen.
Der Gerichtsvorstand bestimmt sodann im Voraus die Reihenfolge, in welcher fie sich
dem Dienste zu widmen haben.
Wünschen beide Parteien, daß für Verhandlung und Enischeidung ihrer Rechtssache
bestimmte Mitglieder oder Ersatzmänner als Handelsrichter beigezogen werden, oder erachtet
vas Hanvelsgericht auf Antrag einer Partei oder auch von Amtswegen nach vorgängiger