Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Vernehmung beider Parteien die Zuziehung bestimmter Mitglieder oder Ersatzmänner bei 
einer einzelnen Rechtssache für besonders begründet, so sind dieselben auch außerbalb der 
Reihenfolge beizuziehen und haben solchenfalls die Mitglieder, welche nach dieser sonst als 
Letzte zur Verhandlung der Sache zu berufen gewesen wären, an derselben nicht Theil zu 
nehmen. 
Die Verfügung des Gerichts erfolgt in berathender Sitzung ohne in seiner Gegen- 
wart vorausgegangene Parteiverhandlung. 
Art. 15. 
Es wird ein Oberbandelggericht gebildet. Dasselbe besteht aus dem Civil-Senate 
des K. Obertribunals und einer dem Bedürfnisse entsprechenden Anzapl Mitglieder aus. 
dem Kaufmannsstande, welche von dem Könige je auf die Dauer von zwei Jahren ernaunt 
werden. Während der Gerichtsferien tritt an die Stelle des Civil-Senats die Ferien- 
kammer. 
Die Ernennung eines besonderen Vorstands (Direktors) des Oberhandelsgerichts vurch 
den König bleibt vorbehalten. 
Wird ein Vorstand ernannt, so sind vom Justizministerium zugleich drei Mitglieder 
des Civil-Senats als ständige Mitglieder des Ober Handelsgerichts zu bestimmen. Die 
im Falle einer Verhinderung zur Aushülfe zu berufenden Mitglieder bezeichnet der Vor- 
stand des Civil-Senats. 
Der Civil-Senat hat, nach vorgängiger Rücksprache mit der Centralstelle für Handel 
und Gewerbe, Behufs Ausübung des königlichen Ernennungsrechts die doppelte Zahl der 
zu ernennenden Mitglieder aus dem Kaufmannsstande in Vorschlag zu bringen. 
Die Letzteren führen den Namen Handelsgerichtsrätbe. 
Die Bestimmungen der Art. 11 bis 14 finden auf vieselben analoge Anwendung. 
Bei amtlichen Reisen empfangen sie jedoch die Vergütung, welche den ordentlichen 
Assessoren des Obertribunals zukommt. 
Art. 16. 
Hinsichtlich der zwischen Gerichtspersonen bestehenden Grade eines Verwandtschafts- 
oder Schwägerschaftsverhältnisses, die zur Tbeilnahme an der Behandlung einer und der- 
selben Rechtssache unfähig machen, ist für das Oberhanvelsgericht die Vorschrift des Art. 7 
maßgebend, und in Betreff der Unfähigkeit, bei einer einzelnen Sache alo Gerichtsperson
	        
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