249
Ueber Beschwerden gegen den die Gerichtsbarkeit beanspruchenden oder bestreitenden
Beschluß eines Gemeinderaths wird, auch wenn ausnahmsweise die Zuständigkeit eines
Handelsgerichts in Frage kommt, durch das vorgesetzte Be zirksgericht endgültig
erkannt. Die Beschwerde über einen die Gerichtsbarkeit beanspruchenden Beschluß ist
gemäß dem §. 15 des IV. Edikts und spätestens binnen der dort bestimmten Frist zu
erbeben.
Beschwerden über die Gerichtsbarkeit bestreitende Beschlüsse sämmtlicher hier er-
wähnter Gerichte sind an keine Frist gebunden.
III. Von dem Gerichtsstande in den vor die Handelsgerichte gehörigen
Rechtsstreitigkeiten.
Art. 34.
Wenn von einem Kaufmanne an einem andern als seinem Wohnorte eine Haupt= oder
Zweigniederlassung errichtet oder eine ständige Agentschaft bestellt worden ist, oder wenn
eine Handelsgesellschaft an einem Orte, wo nicht ihr Sitz ist oder ihre Hauptniederlassung
sich befindet, eine Zweigniederlassung errichtet oder eine ständige Agentschaft bestellt hat, so
können dieselben auch bei dem Handelsgerichte der bemerkten Orte wegen aller Ansprüche
an die vort errichtete Handelsniederlassung oder aus den von ihrer Agentschaft vermittelten
oder abgeschlossenen Geschäften belangt werden, vorausgesetzt, daß die Ansprüche über-
haupt zur Gerichtsbarkeit der Handelsgerichte nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes
gebören.
Art. 35.
Klagen auf Erfüllung oder Aufhebung eines Vertrags oder auf Entschädigung wegen
Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung können bei dem Handelwgerichte desjenigen
Orts erhoben werden, an welchem der Vertrag von dem Beklagten entweder nach aus-
drücklicher Verabredung, wohin auch die sogenannte Wahl eines Wohnsttzes zum Vollzuge
des Vertrags zu rechnen, oder nach stillschweigender Uebereinkunft der Kontrabenten, nach
der Natur der Sache oder nach gesetzlicher Bestimmung zu erfüllen ist.
Durch diesen Artikel wird der Gerichtsstand des Kontrakts im Sinne des bisherigen
Rechts nicht ausgeschlossen.
Art. 36.
Klagen der Handelsgesellschafter und der Liquidatoren gegen einander sowie Klager