Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Ueber Beschwerden gegen den die Gerichtsbarkeit beanspruchenden oder bestreitenden 
Beschluß eines Gemeinderaths wird, auch wenn ausnahmsweise die Zuständigkeit eines 
Handelsgerichts in Frage kommt, durch das vorgesetzte Be zirksgericht endgültig 
erkannt. Die Beschwerde über einen die Gerichtsbarkeit beanspruchenden Beschluß ist 
gemäß dem §. 15 des IV. Edikts und spätestens binnen der dort bestimmten Frist zu 
erbeben. 
Beschwerden über die Gerichtsbarkeit bestreitende Beschlüsse sämmtlicher hier er- 
wähnter Gerichte sind an keine Frist gebunden. 
III. Von dem Gerichtsstande in den vor die Handelsgerichte gehörigen 
Rechtsstreitigkeiten. 
Art. 34. 
Wenn von einem Kaufmanne an einem andern als seinem Wohnorte eine Haupt= oder 
Zweigniederlassung errichtet oder eine ständige Agentschaft bestellt worden ist, oder wenn 
eine Handelsgesellschaft an einem Orte, wo nicht ihr Sitz ist oder ihre Hauptniederlassung 
sich befindet, eine Zweigniederlassung errichtet oder eine ständige Agentschaft bestellt hat, so 
können dieselben auch bei dem Handelsgerichte der bemerkten Orte wegen aller Ansprüche 
an die vort errichtete Handelsniederlassung oder aus den von ihrer Agentschaft vermittelten 
oder abgeschlossenen Geschäften belangt werden, vorausgesetzt, daß die Ansprüche über- 
haupt zur Gerichtsbarkeit der Handelsgerichte nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes 
gebören. 
Art. 35. 
Klagen auf Erfüllung oder Aufhebung eines Vertrags oder auf Entschädigung wegen 
Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung können bei dem Handelwgerichte desjenigen 
Orts erhoben werden, an welchem der Vertrag von dem Beklagten entweder nach aus- 
drücklicher Verabredung, wohin auch die sogenannte Wahl eines Wohnsttzes zum Vollzuge 
des Vertrags zu rechnen, oder nach stillschweigender Uebereinkunft der Kontrabenten, nach 
der Natur der Sache oder nach gesetzlicher Bestimmung zu erfüllen ist. 
Durch diesen Artikel wird der Gerichtsstand des Kontrakts im Sinne des bisherigen 
Rechts nicht ausgeschlossen. 
Art. 36. 
Klagen der Handelsgesellschafter und der Liquidatoren gegen einander sowie Klager
	        
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