Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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der Aktionäre gegen die Vorsteher einer Aktiengesellschaft in Gesellschaftsangelegenheiten 
können, so lange die Gesellschast besteht over ihre Liquidation noch nicht beendigt ist, 
bei dem Handelsgerichte angebracht werden, in dessen Bezirk sie ihren Sitz bat oder ge- 
habt hat. 
Art. 37. 
Wenn für Personen, welche als Streitgenossen belangt werden, ein allen gemeinschaft- 
licher allgemeiner Gerichtsstand nicht besteht, so kann die Klage, insoweit sich die allge- 
meinen Gerichtsstände dieser Personen in Württemberg befinden, bei demjenigen Gerichte 
angebracht werden, bei welchem vie größte Anzahl derselben den allgemeinen Gerichts- 
stand hat. 
Ick bei verschiedenen Gerichten für eine gleiche Zahl dieser Personen der allgemeine 
Gerichtsstand begründet, so kann die Klage bei jedem dieser Gerichte angestellt werden. 
Art. 38. 
Auch wenn in Sachen, welche vor die Hanvelsgerichte gehören, auf ein nicht zustän- 
diges Handelsgericht prorogirt wird, ist die Zustimmung des letzteren nicht erforderlich. 
Die zur Prorogation erforderliche Einwilligung der Parteien wird auch hier ohne 
Rücksicht auf etwaigen Rechtsirrthum als vorhanden angenommen, sobald der Beklagte die 
Vernehmlassung vor einem unzuständigen Gerichte ohne Einsprache gegen die Zuständigkeit 
besselben abgegeben hat. 
Art. 39. 
Im Uebrigen kommen die für die ordentlichen Gerichte geltenden Bestimmungen in 
Betreff des Gerichtsstandes auch in den vor die Handelsgerichte gehörigen Sachen zur An- 
wendung. 
IV. Von dem ordentlichen Verfahren in den vor die Handelsgerichte 
gebörigen Rechtsstreitigkeiten. 
Erster Abschnitt. 
Allgemeine Bestimmungen über das Verfahren der Handelsgerichte. 
Art. 40. 
Soweit nicht in dem gegenwärtigen Gesetze Bestimmungen über das Verfahren der 
Handelsgerichte gegeben sind, haben vieselben die für vie Bezirksgerichte geltenden 
Proceßvorschriften zu beachten.
	        
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