Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Rechts= oder Beweis-Ausführungen dürfen die Schristsätze nicht enthalten. 
Bei Verstößen gegen viese Vorschrift ist für den betreffenden Inhalt der Schriftsätze 
keine Gebührenanrechnung zulässig. 
Art. 44. 
Läßt eine Partei in ihrem Schriftsatze die im Artikel 43 unter Ziffer 2 und 3 ent- 
bhaltenen Vorschriften unbefolgt, so kann ihr solcher mit dem Bedeuten zurückgegeben wer- 
den, daß sie einem Rechtsanwalte die Abfassung aufzutragen habe. 
Art. 45. 
Dem Schriftsatze hat die Partei nebst den Abschriften der zur Proceßlegitimation ge- 
börigen Urkunden auch alle übrigen in ihren Händen befindlichen Urkunden, von welchen 
sie in dem Rechtsstreite Gebrauch zu machen beabslchtigt, abschriftlich beizufügen. 
Sind die Urkunden der Gegenpartei bereits bekannt oder von bedeutendem Umfange, 
so genügt statt der abschriftlichen Mittheilung die genaue Bezeichnung derselben mit der 
Erklärung der Partei, daß sie bereit sei, deren Einsicht zu gewähren. 
Art. 46. 
Die Verhandlung vor dem erkennenden Gerichte ist öffentlich; nur erwachsene 
Personen haben, soweit die vorhandenen Räumlichkeiten ausreichen, Zutritt. 
Eine Ausnahme von dieser Regel ist, insoferne nicht die Aufrechterhaltung und Wieder- 
berstellung der Ruhe die Entfernung sämmtlicher Zubörer aus dem Sitzungslokale erforder- 
lich macht, nur begründet, wenn durch die Oeffentlichkeit der Verhandlungen die Sittlichkeie 
verletzt werden würde. 
Auch kann das Gericht auf den Antrag einer oder beider Parteien aus erbeblich er- 
kannten Gründen die Oeffentlichkeit ausschließen. 
Die Verhandlungen über den Antrag auf Ausschließung der Oeffentlichkeit finden in 
nichtöffentlicher Sitzung statt. Der Beschluß ist in öffentlicher Sitzung zu verkündigen. 
Gegen denselben ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. 
Die Vorschriften über Oeffentlichkeit der Gerichtssitzungen gehören zu den wesentlichen 
Proceßvorschriften, deren Verletzung Nichtigkeit des Verfabrens zur Folge hat. 
Art. 47. 
Das Gericht darf die Anträge der Parteien nicht von Amtswegen ergänzen, insbeson-= 
dere darf es Einreden, welche von denselben nicht vorgetragen, oder Beweismittel, welche 
von ihnen nicht angezeigt worden sind, nicht berücksichtigen.
	        
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