Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Dagegen hat das Gericht durch sachgemäße Fragen an die Parteien und ihre Anwälte 
Alles aufzuklären, was zum Verständnisse der geltend gemachten Thatsachen und der ge- 
stellten Anträge, zur Ergänzung und Erläuterung unvollständiger, unbestimmter oder 
undeutlicher Erklärungen, überhaupt zur Feststellung des Sachverhalts erforderlich erscheint. 
In gleicher Weise hat dasselbe zur Feststellung des Sachverhalts die geeigneten Fragen an 
die von den Parteien benannten Zeugen und Sachverständigen zu richten, Hülfsakten ein- 
zufordern, die Vorlegung der von einer Partei in Bezug genommenen, in ihren Händen 
befindlichen Urkunden, Waarenproben oder sonstigen auf das Rechtsverhältniß sich beziehen- 
den Gegenstände, die Beibringung von Plänen, Rissen und sonstigen Zeichnungen von ihr 
zu verlangen und selbst von Amtswegen bezüglich der geltend gemachten Thatsachen, wofern 
es ihm als Bedürfniß erscheint, Sachverständige zu Hören oder Augenschein einzunebmen. 
Das Gericht ist zugleich verpflichtet, Alles, was zur formellen Gültigkeit des Ver- 
fahrens gebört, selbst von Amtswegen zu beachten und Hindernisse des Proceßgangs zu 
beseitigen. 
Art. 48. 
Den Handelsgerichten wird die Beschleunigung des Verfabrens zur besonderen Pflicht 
gemacht. 
Fristen und Tagfahrten sind thunlichst kurz zu bemessen. 
Stets ist schon die erste Frist peremtorisch. 
Die Bestimmung des §F. 140 des IV. Eoikts und des g. 11, Nro. VII der provis. 
Verordnung vom 22. September 1819, wonach bei Parteien, welchen die freie Verfügung 
über ihr Vermögen nicht zusteht, statt eines materiellen Rechtsnachtheils gegen den säumigen 
Vertreter, Vormund oder Kurator Geldstrafen zu verhängen sind, findet auf vor die Han- 
delsgerichte gebörige Rechtsstreitigkeiten keine Anwendung. 
Auch wird die Rechtswohlthat der Minderjährigen und anderer gesetzlich begünstigter 
Personen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumnisse ihrer Vertreter aus 
dem Grunde der Minderjährigkeit oder ihrer besonderen gesetzlichen Begünstigung zu ver- 
langen, außer Wirkung gesetzt. 
Verlängerung der Fristen und Verlegung der Tagfahrten ist nur aus sehr erheblichen 
und sogleich bescheinigten Gründen durch den Vorsitzenden des Gerichts, bei dem Vorver- 
fahren (Art. 63) und dem kommissarischen Beweiseinzuge (Art. 83 Absatz 2) durch den 
Referenten, zu bewilligen.
	        
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