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Dagegen hat das Gericht durch sachgemäße Fragen an die Parteien und ihre Anwälte
Alles aufzuklären, was zum Verständnisse der geltend gemachten Thatsachen und der ge-
stellten Anträge, zur Ergänzung und Erläuterung unvollständiger, unbestimmter oder
undeutlicher Erklärungen, überhaupt zur Feststellung des Sachverhalts erforderlich erscheint.
In gleicher Weise hat dasselbe zur Feststellung des Sachverhalts die geeigneten Fragen an
die von den Parteien benannten Zeugen und Sachverständigen zu richten, Hülfsakten ein-
zufordern, die Vorlegung der von einer Partei in Bezug genommenen, in ihren Händen
befindlichen Urkunden, Waarenproben oder sonstigen auf das Rechtsverhältniß sich beziehen-
den Gegenstände, die Beibringung von Plänen, Rissen und sonstigen Zeichnungen von ihr
zu verlangen und selbst von Amtswegen bezüglich der geltend gemachten Thatsachen, wofern
es ihm als Bedürfniß erscheint, Sachverständige zu Hören oder Augenschein einzunebmen.
Das Gericht ist zugleich verpflichtet, Alles, was zur formellen Gültigkeit des Ver-
fahrens gebört, selbst von Amtswegen zu beachten und Hindernisse des Proceßgangs zu
beseitigen.
Art. 48.
Den Handelsgerichten wird die Beschleunigung des Verfabrens zur besonderen Pflicht
gemacht.
Fristen und Tagfahrten sind thunlichst kurz zu bemessen.
Stets ist schon die erste Frist peremtorisch.
Die Bestimmung des §F. 140 des IV. Eoikts und des g. 11, Nro. VII der provis.
Verordnung vom 22. September 1819, wonach bei Parteien, welchen die freie Verfügung
über ihr Vermögen nicht zusteht, statt eines materiellen Rechtsnachtheils gegen den säumigen
Vertreter, Vormund oder Kurator Geldstrafen zu verhängen sind, findet auf vor die Han-
delsgerichte gebörige Rechtsstreitigkeiten keine Anwendung.
Auch wird die Rechtswohlthat der Minderjährigen und anderer gesetzlich begünstigter
Personen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Versäumnisse ihrer Vertreter aus
dem Grunde der Minderjährigkeit oder ihrer besonderen gesetzlichen Begünstigung zu ver-
langen, außer Wirkung gesetzt.
Verlängerung der Fristen und Verlegung der Tagfahrten ist nur aus sehr erheblichen
und sogleich bescheinigten Gründen durch den Vorsitzenden des Gerichts, bei dem Vorver-
fahren (Art. 63) und dem kommissarischen Beweiseinzuge (Art. 83 Absatz 2) durch den
Referenten, zu bewilligen.