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ihrem Gebiet gelegenen Theils der Bahn in sicherheitspolizeilicher Beziehung und binsicht.
lich der Einhaltung der vereinbarten Grundsätze und Plane beaufsichtigen zu lassen.
Artikel 6.
Wo die Bahn auf Badischem Gebiete bestehende Staats- und Vieinalstraßen oder
öffentliche Feldwege kreuzt, wird die Königlich Württembergische Bauverwaltung alle die-
jenigen Maßregeln treffen, welche erforderlich sind, um den Verkehr gegen jede Unter-
brechung durch die Arbeiten an der Bahn sicher zu stellen und die deßfallsigen Kosten gleich
allen andern, welche durch den Bahnbau veranlaßt werden, übernehmen. Bevor die Ver-
kehrslinien unterbrochen werden können, hat die Großherzoglich Badische technische Behörde zu
untersuchen, ob die provisorischen Bauten für den Verkehr die erforderliche Sicherheit gewähren.
Artikel 7.
Die Vergebung der Materiallieferungen und der Bauarbeiten wird offentlich in einer
Weise geschehen, daß Badische Staatsangebörige ebensogut wie Württembergische daran
Theil nehmen können.
Zwischen den Angehörigen der vertragschließenden Staaten soll überhaupt in dieser
Beziehung kein Unterschied gemacht werden.
Artikel 8.
Hinsichtlich der Erwerbung des zur erstmaligen Anlage oder spätern Erweiterung der
Verbindungsbahn und der Stationsplätze auf Badischem Gebiete erforderlichen Grundbesitzes
kommen die gleichen gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung, welche für den Bau von
Staatsbahnen im Badischen Gebiete Geltung haben.
Artikel 9.
Die Jaxtfeld-Osterburkener Bahn wird zunächst nur einspurig ausgeführt, wobei es
jedoch der Königlich Württembergischen Regierung freisteht, einzelne bedeutendere Kunst-
bauten sogleich für ein doppeltes Schienengeleise anzulegen.
Wird sodann in der Folge ein zweites Geleise auf der ganzen Bahnstrecke im Würt-
tembergischen Gebiet gelegt, se hat dieses von der Königlich Württembergischen Negierung
und auf deren Kosten gleichzeitig auch auf dem Bahntbeil innerhalb des Badischen Gebiets
zu gescheben.
Artikel 10.
Hinstchtlich ves Bahnhofs Osterburken, in welchem die von Württemberg zu erbauende
Verbindungsbahn einmünden soll, wird vereinbart: