Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

54 
ihrem Gebiet gelegenen Theils der Bahn in sicherheitspolizeilicher Beziehung und binsicht. 
lich der Einhaltung der vereinbarten Grundsätze und Plane beaufsichtigen zu lassen. 
Artikel 6. 
Wo die Bahn auf Badischem Gebiete bestehende Staats- und Vieinalstraßen oder 
öffentliche Feldwege kreuzt, wird die Königlich Württembergische Bauverwaltung alle die- 
jenigen Maßregeln treffen, welche erforderlich sind, um den Verkehr gegen jede Unter- 
brechung durch die Arbeiten an der Bahn sicher zu stellen und die deßfallsigen Kosten gleich 
allen andern, welche durch den Bahnbau veranlaßt werden, übernehmen. Bevor die Ver- 
kehrslinien unterbrochen werden können, hat die Großherzoglich Badische technische Behörde zu 
untersuchen, ob die provisorischen Bauten für den Verkehr die erforderliche Sicherheit gewähren. 
Artikel 7. 
Die Vergebung der Materiallieferungen und der Bauarbeiten wird offentlich in einer 
Weise geschehen, daß Badische Staatsangebörige ebensogut wie Württembergische daran 
Theil nehmen können. 
Zwischen den Angehörigen der vertragschließenden Staaten soll überhaupt in dieser 
Beziehung kein Unterschied gemacht werden. 
Artikel 8. 
Hinsichtlich der Erwerbung des zur erstmaligen Anlage oder spätern Erweiterung der 
Verbindungsbahn und der Stationsplätze auf Badischem Gebiete erforderlichen Grundbesitzes 
kommen die gleichen gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung, welche für den Bau von 
Staatsbahnen im Badischen Gebiete Geltung haben. 
Artikel 9. 
Die Jaxtfeld-Osterburkener Bahn wird zunächst nur einspurig ausgeführt, wobei es 
jedoch der Königlich Württembergischen Regierung freisteht, einzelne bedeutendere Kunst- 
bauten sogleich für ein doppeltes Schienengeleise anzulegen. 
Wird sodann in der Folge ein zweites Geleise auf der ganzen Bahnstrecke im Würt- 
tembergischen Gebiet gelegt, se hat dieses von der Königlich Württembergischen Negierung 
und auf deren Kosten gleichzeitig auch auf dem Bahntbeil innerhalb des Badischen Gebiets 
zu gescheben. 
Artikel 10. 
Hinstchtlich ves Bahnhofs Osterburken, in welchem die von Württemberg zu erbauende 
Verbindungsbahn einmünden soll, wird vereinbart:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.