Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Gerichtssitze mit besonderer Beschwerde verbunden, so kann ihre Befragung über bestimmte 
in dem Beschlusse zu bezeichnende Punkte auch außerhalb der Sitzung erfolgen. 
Art. 56. 
Die mündlichen Verhandlungen vor dem erkennenden Gerichte werden von dem Vor- 
stande des Handelsgerichts geleitet. Jedes Gerichtswitglied kann, nachdem es von dem 
Vorsitzenden das Wort erhalten, Fragen an die anwesenden Parteien, an die Anwälte, 
Zeugen und Sachverständigen zur Aufklärung des Sachverhältnisses richten. 
Die Parteien und ihre Anwälte haben gegenüber von Zeugen und Sachverständigen 
die gleiche Befugniß. Wird sie in irgend einer Richtung mißbraucht, so kann sie von dem 
Vorsitzenden entzogen werden, worauf die Parteien und ihre Anwälte nur die Fragestellung 
durch ihn selbst beantragen können. 
In Beziehung auf Fragen an die Gegenpartei haben sie nur das Recht dieses Antrags. 
Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht. 
Der Vorsitzende handhabt die Polizei in den Gerichtssitzungen. Ruhestörer weist er 
aus dem Gerichtslokale, und wenn sie sich dem Befeble widersetzen oder zurückkommen, so 
befiehlt er ihre Festnehmung bis zu 24 Stunden. 
Art. 57. 
Die Vorträge der Parteien find in freier geordneter Rede zu halten; sie haben das 
Streitverhältniß in thatsächlicher und rechtlicher Beziehung zu umfassen. 
Eine Bezugnahme auf Schriftsätze statt mündlichen Vortrags ist unzulässig. 
Die Verlesung von Schriftstücken findet nur insoweit statt, als es auf deren wört- 
lichen Inhalt ankommt. 
Art. 58. 
Feblt dem Vortrage einer Partei die erforderliche Klarheit oder Ruhe, so kann das 
Gericht, wenn es ohne weitere Erklärung derselben eine Verfügung in der Sache nicht zu 
treffen vermag, der Partei aufgeben, sich künftig durch einen Rechtsanwalt vertreten zu 
lassen, und hat die Partei die Kosten der vereitelten Tagfahrt zu tragen. 
Leistet die Partei der Auflage keine Folge, so wird sie bei den künftigen Verhand- 
lungen als nicht erschienen behandelt. 
Art. 59. 
Das Gericht ist in jeder Lage der Sache berechtigt, auf Antrag oder von Amtswegen 
eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte in der Gerichtsfitzung
	        
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