Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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zu versuchen oder die Sache zu diesem Behufe an ein Mitglied des Gerichts zu ver- 
weisen. 
Auch einem Richter, welcher nur mit Vornahme einzelner Proceßhandlungen beauftragt 
ist, steht das Recht zu, Vergleichsverhandlungen vorzunebmen. 
Zum Zwecke des Sühneversuchs kann das persönliche Erscheinen der Parteien an- 
geordnet werden. 
Bleiben die Vergleichsverhandlungen erfolglos, so bedarf es einer Aufzeichnung der- 
selben nicht; kommt ein Vergleich zu Stande, so ist dessen Inhalt auf Antrag zu Protokoll 
zu nehmen und zu verlesen. 
Art. 60. 
Die mündliche Verhandlung dient in thatsächlicher Beziehung als Grundlage 
für die richterliche Entscheidung. 
Art. 61. 
Erfolgt erst bei der mündlichen Verhandlung ein Zugeständniß, bringt hier eine Partei 
auch sonst wesentliche Thatsachen vor, die in den Schriftsätzen nicht enthalten sind, oder 
weicht sie von diesen in wesentlichen Punkten ab, so ist ein solches Zugeständniß oder Vor- 
bringen, letzteres in seinen ergänzenden oder abweichenden Theilen, auf Antrag durch sofort 
zu übergebenve schriftliche Bemerkungen oder durch das Sitzungsprotokoll festzustellen und 
vorzulesen. 
Dasselbe kann der Vorsitzende von Amtswegen anordnen. 
Die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen muß zu Protokoll gebracht werden. 
Das über ihre Vernehmung aufgenommene Protokoll ist ihnen zur Anerkennung vorzulesen. 
Art. 62. 
Das vom Gerichtsschreiber, im Falle seiner Verbinderung vom Assessor, soferne dieser 
nicht Referent ist, zu führende Sitzungsprotokoll enthält den Gang der Verbandlungen im 
Allgemeinen, die von den Parteien gestellten, in den Schriftsätzen nicht schon enthaltenen 
Gesuche oder, wenn diese bei der Verbandlung schriftlich übergeben wurden, die Bemerkung, 
daß dieses gescheben sei, und die vom Gerichte gefaßten Beschlüsse, soferne sie dem Protokolle 
nicht schriftlich beigefügt wurden, sowie die Bemerkung der erfolgten Verkündigung. 
Außer dem Falle einer mündlich in der Gerichtssitzung ertheilten Vollmacht und den 
Fällen des Art. 59 und 61, in welchen die betreffende Verhandlung in das Protokoll auf- 
zunehmen und die Aufnahme vorzulesen ist, findet eine Vorlesung des Protokolls nicht siatt.
	        
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