Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Art. 65. 
Der Referent hat auf Antrag einer Partei vor der mündlichen Verhandlung der Ge- 
genpartei die Auflage zu machen, binnen bestimmter Frist die in ihren Händen befindlichen 
Urkunden, von welchen sie nach Inbalt ihrer Schriftsätze in dem Rechtsstreite Gebrauch zu 
machen beabsichtigt, auf dem Handelsgerichte niederzulegen. 
Im Falle der Versäumung der Frist ist von dem Gerichte die Ausschließung der nicht 
mitgetheilten Urkunden für den Rechtsstreit auszusprechen. 
Dieser Rechtsnachtheil wird durch die ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung 
des Gegners in die Benützung der Urkunden (vergl. Art. 71 Absatz 2), nicht aber durch 
eine vorläufige Zurücknahme der Klage beseitigt. 
Innerhalb acht Tagen von dem Tage der Benachrichtigung von der Niederlegung der 
Urkunden hat die Partei von den niedergelegten Urkunden Einsicht zu nehmen; doch kann 
diese Frist von dem Gegner sowohl als von dem Gerichte erweitert, in dringenden Fällen 
aber von letzterem auch abgekürzt werden. 
Art. 66. 
In Streitigkeiten über die Gewährleistung für die Mängel der im Gesetze vom 26. De- 
cember 1861 bezeichneten Hausthiere vor dem Handelzgerichte ist sogleich nach Einlauf 
der Klage die Tagfahrt anzusetzen. Die Parteien sind bei der Ladung zur mündlichen 
Verhandlung aufzufordern, auch ihre etwaigen Vorschläge wegen Bestellung von Sachver- 
ständigen vorzubringen (zu vergl. Art. 9 Schlußsatz des gedachten Gesetzes), sowie, bei Ver- 
meidung des Ersatzes der Kosten der vereitelten Tagfahrt, sich zum Beweis ihrer Be- 
hauptungen vorzubereiten und die ihnen etwa zu Gebot stehenden Urkunden mitzubringen. 
Erfolgt nicht bei der mündlichen Verhandlung ein Uebereinkommen der Parteien über 
die Bestellung von Sachverständigen, so hat das Gericht solche zu ernennen. 
Art. 67. 
Die mündliche Verhandlung wird dadurch eingeleitet, daß nach dem Aufrufe der Sache 
die Parteien unter genauer Bezeichnung der streitenden Theile, des Streitgegenstandes und 
der Lage des Rechtsstreits ihre Gesuche stellen. 
Art. 68. 
Thatsachen sind der Wahrheit gemäß, vollständig und bestimmt vorzutragen. 
Ein allgemeines Zugeständniß der von der Gegenpartei behaupteten Thatsachen ist 
zulässig, nicht aber ein allgemeines Abläugnen derselben. Jede Partei hat sich, den Fall 
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