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eines allgemeinen Zugeständnisses ausgenommen, über jede einzelne von der Gegenpartei
behauptete erbebliche Thatsache bestimmt zu erklären.
Erklärung mit Nichtwissen ist nur zulässig, wenn die Thatsachen nicht die eigenen Hand-
lungen der Partei betreffen.
Thatsachen, bezüglich welcher keine sie bestreitende oder zulässiger Weise auf Nicht-
wissen lautende Antwort erfolgt ist, können für zugestanden erachtet werden.
Art. 69.
Jede Partei ist verpflichtet, über die Aechtheit der von dem Gegner in beweisfähiger
Form vorgelegten, ihr rechtzeitig mitgetbeilten Urkunden sich zu erklären.
Urkunden, deren Aechtheit nicht bestritten wird, gelten für anerkannt.
Art. 70.
Mebrere in demselben Rechtsstreite vorkommende Streitpunkte find in der Regel in
ununterbrochener Folge nach der vom Gerichte zu bestimmenden Ordnung zu verhandeln.
Das Gericht kann jedoch auf Antrag oder von Amtswegen die abgesonderte Verhandlung
über einen oder mehrere dieser Streitpunkte beschließen, wenn dadurch das Verfahren ver-
einfacht und den Parteien wenigstens theilweise eine schnellere Rechtshülfe verschafft wird.
Art. 71.
Die Parteien können ihr thatsächliches Vorbringen in der mündlichen Verhandlung
ändern oder ergänzen.
Jedoch ist eine Aenderung der Klage von der Mittbeilung der Klagschrift an nur mit
Einwilligung des Beklagten zulässig Letztere ist als vorhanden anzunehmen, wenn der
Beklagte bis zum Schlusse der Verhandlung gegen die Klagänderung keine Einsprache er-
hebt. Erfolgt diese, so theilt der Referent den Sachverhalt aus den Akten des Vorver-
fabrens mit.
Eine Klagänderung liegt vor, wenn
a) der thatsächliche Grund der Klage oder
b) der Gegenstand derselben
c) oder die Partei
d) oder das Gesuch
zur größeren Belastung des Beklagten abgeändert, oder
e) zum früheren thatsächlichen Grunde der Klage ein neuer hinzugefügt wird.