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streit nur wieder aufnehmen, nachdem er sich über die Erstattung der Kosten der
vereitelten Tagfahrt an den Beklagten ausgewiesen hat.
Hat übrigens der Kläger in Folge eines Urtheils, welches ihm auf vom
Beklagten erhobene Provokation die Anstellung der Klage binnen bestimmter Frist
bei Vermeidung ewigen Stillschweigens auferlegt hat, die Klage erhoben, so gilt
die Anstellung der Klage im Falle seines Ausbleibens als nicht geschehen.
Der Beklagte kann aber auch in dem unter Ziffer 1, Absatz 1 bemerkten Falle
einer durch den Kläger vereitelten Tagfahrt die Anberaumung einer neuen verlangen,
zu welcher der Kläger unter Bedrohung mit dem Rechtsnachtheile vorzuladen ift,
daß ihm, wenn er nicht erscheine, ewiges Stillschweigen auferlegt werden würde.
Bleibt der Kläger wiederum aus, so ist der Rechtsnachtheil auszusprechen.
Im Falle einer von dem Beklagten im Vorverfahren erhobenen Widerklage
ist nach Vorschrift der Ziffer 2 zu verfahren.
2) Erscheint der Beklagte nicht, so hängt es von der Wahl des Klägers ab, ob
er auf eine neue Tagfahrt oder auf sofortige Beschlußfassung über die erhobenen
Klagansprüche antragen will. Im letzteren Falle hat das Gericht auf Antrag vie
dem Beklagten mitgetheilten Klagthatsachen für zugestanden anzunehmen und in
Gemäßheit des schriftlich mitgetheilten Gesuchs, wenn und insoweit dasselbe auf
Grund jener Thatsachen rechtlich begründet erscheint, zu erkennen.
Die Verhandlung der Sache ist jedoch zu vertagen und eine wiederholte Vor-
ladung anzuordnen, wenn der Inhalt der Klagschrift an erbeblichen Mängeln leidet,
welche durch das Vorbringen des Klägers in der Tagfahrt gehoben werden. In
diesem Falle hat der Kläger dem Gerichte einen das neue Vorbringen enthaltenden
Schriftsatz zu übergeben, welcher dem Beklagten mit der neuen Vorladung zuzu-
stellen ist.
Gegen diese Verfügung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Werden wesentliche Mängel der Klagschrift in der Verhandlung nicht verbessert,
so bedarf es keiner erneuerten Vorladung, sondern es ist der Kläger durch End-
entscheidung abzuweisen.
3) Erscheinen beide Theile nicht, so ruht der Rechtsstreit bis auf weiteres An-
rufen des Klägers.