Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

263 
Art. 76. 
Die Vorschriften des Artikels 75 finden gleichfalls Anwendung: · 
1) wenn eine Partei in derjenigen Sitzung nicht erscheint, auf welche die mündliche 
Verhandlung vertagt wurde; 
2) wenn eine Partei in der fortgesetzten Sitzung nicht erscheint, soferne sie nicht in der 
vorhergehenden bereits verhandelt hat; 
3) wenn nach Erledigung einer proceßbindernden Einrede oder eines sonstigen Neben- 
punktes eine der Parteien in der hierauf zur Verhandlung in der Hauptsache an- 
beraumten Sitzung nicht erscheint. 
Als nichterschienen ist auch diejenige Partei anzusehen, welche in der Sitzung 
zwar erscheint, aber nicht verhandelt (zu vergl. auch Art. 58). 
Art. 77. 
Das Handelsgericht faßt seinen Beschluß entweder unmittelbar nach geendigten Partei- 
vorträgen oder doch in möglichst kurzer Frist. 
Die Vorschrift der Proceßgesetze binsichtlich einer den Parteien vorzulegenden Uebersicht 
der Streitverhältnisse bleibt außer Anwendung. 
Art. 78. 
Ist die Sache zur endlichen Entscheidung reif, so hat das Gericht zur Fällung 
des Urtheils zu schreiten. 
Das Urtheil kann nur von Richtern erlassen werden, welche den dabei zu Grunde 
liegenden Verhandlungen angewohnt haben. 
Dem Urtheile ist eine gedrängte Darstellung des dem Rechtsstreite zu Grunde liegenden 
Thatbestandes beizufügen. 
Das Urtheile kann sofort nach dem Schlusse der mündlichen Verhandlung verkündigt 
werden, wobei die Entscheidungsgründe kurz anzudeuten sind. 
Erachtet das Gericht eine weitere Berathung für erforderlich, so hat es sofort Tag- 
fabrt zur Verkündigung des Urtheils anzuberaumen. Diese Verkündigung kann auf Eröff- 
nung der Entscheidung und der ECntscheidungsgründe beschränkt werden. 
In jedem Falle ist den Parteien nachher das Urtheil sammt Darstellung des Tbat- 
bestands und Entscheidungsgründen schriftlich und kostenfrei zuzustellen. Erst vom Tage 
nach dieser Zustellung beginnt der Lauf der Berufungefristen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.