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Parteien zur Einsicht auf der Registratur des Handelsgerichts zu stellen und zugleich Tag-
fahrt zur Beweisausführung anzuberaumen. Die Parteien können Abschrift der Protokolle
begehren.
Art. 88.
Die Beweisausführung erfolgt in der Sitzung des Handelsgerichts.
Wurde der Beweis in der Sitzung des Handelsgerichts aufgenommen, so schließt sich
die Beweisausführung unmittelbar an die Beweisaufnahme an, soferne nicht auf Antrag
oder von Amtswegen Behufs der Beweisausführung eine neue Sitzung anberaumt wird.
Die Beweisausführung begreift die Verhandlung über das Ergebniß der Beweic-
aufnahme.
Von den Parteien ist eine gedrängte Darstellung der Verhandlungen über den That-
bestand bis zur Beweisverfügung voranzuschicken. Die Beweisverfügung ist vom Referenten
zu verlesen. Der Referent und der Vorsitzende haben von Amtswegen darüber zu wachen,
daß kein unstatthaftes neues Vorbringen in die Verhandlung gezogen wird.
Wurde der Beweis in der Sitzung des Handelsgerichts nicht aufgenommen, oder in
solcher aufgenommen, aber eine neue Sitzung Behufs der Beweisausführung anberaumt,
so ist in derselben das Ergebniß der Beweisaufnahme von den Parteien auf Grund der
Protokolle und Gutachten vorzutragen.
Werden neu entdeckte thatsächliche Einwendungen gegen die Beweismittel der Gegen-
partei oder thatsächliche Einwendungen gegen das Ergebniß der Beweisaufnahme vorgebracht,
so hat die Partei mit dem Vorbringen die Anzeige ihrer Beweismittel für die Ein-
wendungen und im ersteren Falle auch für die Zeit ihrer Entdeckung zu verbinden. Die
Partei hat hierüber einen vorbereitenden Schriftsatz so zeitig einzureichen, daß er der Gegen-
partei noch drei Tage vor der Tagfahrt zur Beweisausführung mitgetheilt werden kann.
Art. 89.
Für das Ausbleiben der Parteien bei der Tagfahrt zur Beweisausführung gelten
folgende Bestimmungen:
1) Die erschienene Partei kann bei dem Ausbleiben der andern immer sofortige Ent-
scheidung des Gerichts nach Vortrag ihrer Beweisausführung beantragen. Das
Gericht hat in diesem Falle den Thatbestand und das Ergebniß der Beweisaufnahme
nach dem Inhalte der Akten (Protokolle, Gutachten der Sachverständigen), worüber
der Referent Vortrag erstattet, zu beurtheilen. Neu entdeckte thatsächliche Ein-
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