Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Art. 103. 
Findet das Gericht bei einem Gesuche um Wiederberstellung gegen die Versäumung 
von Nothfristen diese Versäumung nicht entschuldigt, so kann die Abweisung in gleicher 
Weise beschlossen werden. 
Art. 104. 
Erfolgt nicht die Abweisung der Berufung oder des Gesuchs um Wiedereinsetzung in 
den vorigen Stand (Art. 102 und 103), so fordert der Referent die appellatische Partei 
zur Einreichung ihrer Vernehmlassung auf. 
Entbält jedoch die Beschwerdeschrift weder neue thatsächliche Behauptungen noch den 
Antritt neuer Beweise, so kann auch sofort Tagfahrt zur mündlichen Verhandlung (Art. 
107) anberaumt werden, indem gleichzeitig der appellatischen Partei das Duplikat der 
Beschwerdeschrift zur vorläufigen Kenntnißnahme mitgetheilt wird. 
Art. 105. 
Die Vernehmlassungsschrift soll enthalten: 
1) die Antwort auf die zu Begründung der Beschwerden aufgestellten neuen That- 
sachen und die Erklärung über die angezeigten neuen Beweiemittel, beziehungsweise 
den Antritt des etwaigen Gegenbeweises; 
2) die Angabe der etwaigen neuen Thatsachen, verbunden mit der Anzeige der neuen 
Beweismittel, durch welche sie oder früher vorgebrachte Thatsachen dargethan werden 
sollen; 4 
3) im Falle der Anschließung (Adhäsion) die mit dem Antritte der etwaigen neuen 
Beweise verknüpfte Aufstellung der eigenen Beschwerden; 
4) den Antrag. 
6 Art. 106. 
Enthält die Vernehmlassung, beziehungsweise die Anschließungsbeschwerde, das Vor- 
bringen neuer Thatsachen, so hat der Referent den Schriftsatz dem Anwalte des Appellanten 
unter Anberaumung einer Frist für deren Beantwortung mitzutheilen. 
In gleicher Weise ist die Beantwortung der Anschließungsbeschwerde, falls solche That- 
sachen darin vorgebracht sind, dem Anwalte des Appellaten zuzustellen. 
Art. 107. 
Ist der vorbereitende Schriftenwechsel geschlossen oder die einer Partei zu einem
	        
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