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Art. 113.
Einfache Beschwerden gegen Verfügungen und Beschlüsse der Handelzgerichte,
desgleichen die Fälle der Behinderung und Ablehnung von Gerichtspersonen, soweit vie
Verfügung dem Oberhandelsgerichte zukommt, werden bei dem letzteren ausschließlich im
schriftlichen Wege verhandelt und in beratbender Sitzung entschieden.
Es muß mit denselben sogleich auch die Rechtsausführung, wofern der Beschwerde-
führer eine solche für nöthig hält, verbunden werden.
Die Erhebung einer Beschwerde hemmt den Fortgang des Verfahrens nicht, vorbe-
bältlich jedoch der Befugniß des Obergerichts, die Einstellung des Verfahrens zu verordnen.
Art. 114.
Nichtigkeitsklagen gegen Erkenntnisse der Handelsgerichte werden bei dem
Oberhandelsgerichte nach Analogie der Berufungssachen verhandelt. — In gleicher Weise
werden auch Nichtigkeitsklagen gegen Erkenntnisse des Oberhandelsgerichts bei
dem Civil-Senate des Obertribunals verhandelt. Eine Aeußerung des Oberhandelsgerichts
über die in der Nichtigkeitsklage bezeichneten Nichtigkeitsgründe ist einzufordern und zu
verlesen.
Die Bestimmungen des Artikels 93 finden auch auf Gesuche um Wiederein-
setzung in den vorigen Stand gegen rechtskräftige Erkenntnisse des Oberhandels.
gerichts Anwendung.
V. Von den vor die ordentlichen Gerichte gehörigen Handelsstreitigkeiten.
Art. 115.
Die Bestimmungen in Art. 34 bis 38, 41 Absatz 1, Art. 48, 51, 82, 93 Schluß-
satz und 94 Schlußsatz finden auch bei den ordentlichen Gerichten Anwenbune:
1) in Handelsstreitsachen, welche wegen ihres Wertbbetrages der Gerichtsbarkeit der
Handelsgerichte auch in den diesen zugetheilten Bezirken entzogen sind (Art. 22
Absatz 1);
2) in Handelsstreitsachen, welche in den einem Handvelsgerichte nicht zugetheilten Ge-
richtssprengeln anfallen (Art. 27);
3) in Streitigkeiten über die in Artikel 20 Ziffer 1 erwähnten Rechtsverhältnisse,
wenn der Beklagte zur Zeit der entstandenen Verbindlichkeit kein Kaufmann war;
4) in Streitigkeiten über jene Rechtsverhältnisse, wenn zur Zeit der enstatndenen Ver-