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bindlichkeit zwar der Beklagte, nicht aber der Kläger ein Kaufmann war und
letzterer unter Ausübung seines Wahlrechts (Art. 21) seinen Anspruch vor dem
ordentlichen Gerichte verfolgt;
5) wenn in Handelsstreitsachen Prorogation an die ordentlichen Gerichte erfolgt
(Art. 30 Absatz 1).
VI. Von dem außerordentlichen Verfahren in den vor die Handels—
gerichte gehörigen Rechtssachen.
Art. 116.
Arrestklagsachen gehören vor die Handelsgerichte nur dann, wenn sie die Sicherung
eines Anspruchs bezwecken, wegen dessen der Beklagte gleichfalls vor den Handelsgerichten
belangt werden kann.
Die Arrestverfügung wird von dem Handelsgerichtsvorstande erlassen.
Gleichzeitig beraumt derselbe eine Tagfahrt zur Rechtfertigungsverhandlung (Justifi-
kation) vor dem erkennenden Gerichte an.
Die Form des Verfahrens bei dieser Verhandlung und bei den ihr nachfolgenden
Beschlüssen und Verfügungen sowie in Betreff der Rechtsmittel ist im Allgemeinen die
gleiche wie diejenige des ordentlichen Handelsgerichtsverfahrens, unbeschadet der besonderen
Grundsätze des Arrestprocesses.
Art. 117.
Unter den Voraussetzungen des IV. Eoikts §§. 30, 31 ist den Betheiligten gestattet,
auch in vor die Handelsgerichte gehörigen Rechtsstreitigkeiten sich an die Ortsobrigkeiten
außerhalb des Sitzes des Oberamtsgerichts und in Städten, in welchen zwar ein Ober-
amtsgericht, aber kein Handelsgericht sich befindet, an das Oberamtsgericht Behufs der
Erwirkung provisorischer Verfügungen, insbesondere auch Behufs vorläufiger Anlegung eines
Arrestes zu wenden.
Die Ortsobrigkeiten, beziehungsweise die Vorstände der betreffenden Oberamtzsgerichte
baben bei vorläufiger Anlegung von Arresten sofort dem Handelsgerichte von ver Feschehenen
Arrestanlegung Mittheilung zu machen, und es hat sich der Impetrant binnen dreimal
24 Stunden von Anlegung des Arrestes an darüber auszuweisen, daß er sich an das Han-
delsgericht wegen Rechtfertigung des Arrestes gewendet habe.
Der Vorstand des Handelsgerichts hat in Beziehung auf provisorische Verfügungen