Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Art. 124. 
Widerklagen, welche mit der erhobenen Wechselklage in rechtlichem Zusammenhange 
stehen (Art. 24), können bei dem nämlichen Gerichte, welches über die Vorklage entschie— 
den hat, angebracht werden. 
In diesem Falle kommt, wenn die Widerklage nicht selbst eine Wechselklage ist, das 
gewöhnliche Verfahren zur Anwendung. Die abweichenden Vorschriften des Kap. VIII, 
88. 2 und 3 der Wechselgerichtsordnung sind aufgehoben. 
Art. 125. 
Die Amortisation der Wechsel und der in Art. 301 und 302 des Handelsgesetz- 
buchs genannten Papiere (vergl. Art. 305 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs) geschieht in 
den einem Handelsgerichte zugetheilten Bezirken bis zum Betrage von fünfzig Gulden 
in der Hauptsache durch die Oberamtsgerichte, bei einem höheren Betrage durch die Han- 
delsgerichte. In den einem Handelsgerichte nicht zugetheilten Bezirken steht dieselbe un- 
beschränkt den Oberamtsgerichten zu. 
Art. 126. 
An die Stelle des Stadtgerichts Stuttgart, welches nach dem Gesetze vom 16. Sep- 
tember 1852, betreffend die auf den Inhaber lautenden Staatsschuldscheine, (Art. 25), und 
dem Gesetze vom 22. April 1855 über auf den Inhaber lautende Schuldscheine der Ab- 
lösungskassen das zuständige Gericht für die in dem Gesetze vom 16. September 1852 
bezeichneten Fälle der Art. 5, 12, 20 und 24 ist, tritt das Handelsgericht in Stuttgart. 
VII. Von dem Verfahren in Handelssachen der nichtstreitigen 
Gerichtsbarkeit. 
Art. 127. 
Das Verfahren der Gerichte bei Führung des Handelsregisters wird durch 
die Artikel 13 bis 17 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuche geregelt. 
In den einem Handelsgerichte nicht zugetheilten Bezirken sind die dem Vorstande, 
beziehungsweise dem Assessor des Handelsgerichts zugewiesenen Geschäfte von dem Vor- 
stande, beziehungsweise dem Aktuar des Bezirksgerichts zu besorgen. 
Der eine oder der andere dieser Beamten nimmt die Anmeldungen zur Eintragung 
in das Handelsregister entgegen.
	        
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