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Die Belehrung über denselben hat jevoch schon bei der Verkündung des Urtheils
bezüglich aller Förmlichkeiten mündlich oder schriftlich zu erfolgen.
Auch das Oberhandelsgericht muß, wofern es die Aufhebung der Ordnungsstrafe nicht
schon auf Grund der Rekursschrift begründet findet, vor der Entscheidung über den Rekurg
dem Rekurrenten Gelegenheit gewähren, seine Beschwerde in öffentlicher Sitzung zu
begründen.
Der Betheiligte kann in erster wie in zweiter Instanz seine mündliche Rechtfertigung
vor dem Gerichtskollegium entweder in Person oder durch einen Bevollmächtigten vortragen.
Auch ist die Eröffnung des Urtheils an einen Bevollmächtigten zulässig.
Art. 130.
Wenn das Handelsgericht in glaubhafter Weise vavon Kenntniß erhält, daß die ge-
setzlichen Vorschriften über die Anmeldung zur Eintragung in das Hawdelsregister und
über die Zeichnung oder Einreichung der Zeichnung der Firmen und Unterschriften
vor dem Handelsgerichte von Jemand nicht befolgt worden sind, so hat es den Betheilig-
ten unter Androhung einer Ordnungsstrafe aufzufordern, entweder innerhalb einer be-
stimmten Frist die gesetzliche Anordnung zu befolgen oder in einer unmittelbar nach Ablauf
der Frist anberaumten öffentlichen Sitzung des Handelsgerichts seine Rechtfertigung vor-
zutragen.
Wenn hierauf der Betheiligte die gesetzliche Anordnung binnen der Frist nicht befolgt
und in der Sitzung des Handelsgerichts entweder nicht erscheint oder auf Grund der nach
Art. 129 gepflogenen Verhandlung als schuldig befunden wird, so wird die angedrohte
Ordnungsstrafe gegen ihn erkannt.
Art. 131.
Wenn das Handelzgericht glaubbaft erfährt, daß sich Jemand einer nach den Bestim-
mungen des Handelsgesetzbuchs (zu vergl. Art. 16 bis 18, 20, 22, 24, 251) ihm nicht
zustehenden Firma bedient, so bat es den Betheiligten in eine öffentliche Sitzung
zu laden, um ihn zur Verantwortung zu zieben, und im Falle seines Ausbleibens oder un-
genügender Verantwortung sofort mit einer Ordnungsstrafe gegen ihn einzuschreiten, unter
der Aufforderung, die ihm nicht zustehende Firma ferner nicht zu führen.
Art. 132.
Die mit Strafandrohung verknüpfte Aufforderung im Falle des Artikels 130 wird,
wie die Vorladung zur Verantwortung im Falle des Artikels 131, in berathender Sitzung