Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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beschlossen. Jedoch ist, bevor dieses geschieht, dem Betheiligten eine Frist anzuberaumen, 
binnen welcher derselbe seine Aeußerung entweder schriftlich oder vor dem Referenten des 
Handelsgerichts zu Protokoll abgeben kann. 
Art. 133. 
In allen Fällen, wo es sich um Ueberwindung eines Ungehorsams handelt, wird so— 
gleich in dem Erkenntnisse, wodurch die Ordnungsstrafe verhängt wird, eine abermalige 
Ordnungsstrafe für den Fall fortdauernden Ungehorsams, beziehungsweise erneuerten Zu— 
widerhandelns angedroht, auch, wenn die betreffende Vorschrift auf ein Handeln gerichtet 
ist, eine Frist zur Befolgung derselben anberaumt. 
Art. 134. 
Bezüglich des Verfahrens der Handelsgerichte bei Verhängung derjenigen Ordnungs- 
strafen, deren Erkennung denselben vermöge ihrer allgemeinen Diseciplinarstrafgewalt zu- 
steht, sowie bezüglich des Beschwerderechts gegen solche Strafen kommen die für Bezirks- 
gerichte bestehenden Vorschriften in analoge Anwendung. 
Art. 135. 
Die Bezirksgerichte beobachten auch bezüglich der in Handelssachen zu verhän- 
genden Ordnungsstrafen das überhaupt für im Disciplinarwege zu rügende Uebertretungen 
geltende Verfahren, wogegen das Oberhandelsgericht auch bei Beschwerden über jene be- 
zirksgerichtlich erkannten Strafen nach Vorschrift des Artikels 129 Absatz 5 und 6 verfährt. 
IX. Von der Verantwortlichkeit der Gerichte in Handelssachen. 
Art. 136. 
Wenn die Gerichte bei den ihnen übertragenen Geschäften der nichtstreitigen 
Gerichtsbarkeit in Handelssachen ihre Pflichten absichtlich oder aus Nachlässigkeit hintan- 
setzen, so haben sie für den daraus entstehenden Schaden nach Maßgabe derjenigen Be- 
stimmungen zu haften, welche in den Artikeln 67, 70 und 71 des Gesetzes über das No- 
tariatswesen vom 14. Juni 1843 und in ven Artikeln 225, 234 und 238 des Pfandge- 
setzes vom 15. April 1825 enthalten sind. 
Die Haftbarkeit ver Gerichte für Pflichtverletzungen im Gebiete der streitigen Ge- 
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