Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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der zufolge gegenwärtigen Vertrages auf ihrem Gebiete angelegten Württembergischen 
Bahnstrecke nach vorausgegangener dreijähriger Kündigung an sich zu ziehen. Wird von 
diesem Rechte Gebrauch gemacht, se sind der Königlich Württembergischen Regierung die 
nach Art. 12 nachgewiesenen und anerkannten Anlagekosten für die erstmalige Herstellung 
der Bahn und der etwaigen Ergänzungen und Erweiterungen nach alleinigem Abzuge des 
Minderwerths der einer Abnützung und der Fäulniß unterworfenen Theile zu vergüten. 
Mit dem erfolgten Rückkauf der auf Badischem Gebiet gelegenen Bahnstrecke varf 
jedoch der Betrieb der alsdann dem Eigenthumcrechte nach getbeilten Bahn nicht einsei- 
tig eingestellt werden, vielmehr bat jede Regierung in Ermanglung einer Verständigung 
über den einheitlichen Betrieb der Verbindungsbahn für den Betrieb der in ihrem Ge- 
biet gelegenen Strecke zu sorgen. 
Bevor jedoch eine Aenderung in den bisherigen Betriebsverhältnissen eintritt, bat über 
die künftige Wechselstation eine Verständigung vorauszugehen, welche innerhalb der Kün- 
digungsfrist erfolgen muß. 
Artikel 14. 
Bei dem Fahrtenplan für die Jartfeld-Osterburkener Bahn ist darauf Bedacht zu neh- 
men, daß die Fahrten an der Wechselstatien Osterburken nach Zulassung der übrigen Be- 
triebsverhältnisse gehörig ineinandergreifen und daß auf derselben in der Richtung nach 
Osterburken sowohl als in jener nach Jartfeld täglich mindestens drei Fahrten stattfinden. 
Die Königlich Württembergische und Großberzoglich Badische Eisenbahnverwaltung 
werden sich die Entwürfe zu den Fahrplanen für ihre in Osterburken zusammentreffenden 
beiderseitigen Bahnen möglichst bald mittheilen und etwaige Bemerkungen des andern 
Theils thunlichst berücksichtigen. 
Artikel 15. 
Bei Aufstellung der Tarife für die einzelnen Transportzweige und bei Beförderung 
der letzteren auf der Jaxtfeld-Osterburkener Bahn sollen folgende Grundsätze beobachtet 
werden: 
1) Die Grundtaren und Lagergebühren dürfen nicht höher gestellt werden, als bei den 
Württembergischen Bahnen im Allgemeinen. 
2) Allgemeine Tarifermäßigungen, welche dem Verkehr auf andern Württembergischen 
Bahnen gewährt werden, sind auch dem Verkehr auf der Jaxtfelv-Osterburkener 
Bahn in gleicher Weise zu gewähren. 
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