Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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richtsbarkeit richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen über die Verantworilichkeit richter— 
licher Behörden. 
Art. 137. 
Die Handelsgerichtsräthe und die für die Handels- und die Bezirksgerichte ernann— 
ten Mitglieder aus dem Kaufmannsstande (Art. 9 und 28) gehören zu den im Artikel 399 
Ziffer 1 des Strafgesetzbuchs aufgeführten öffentlichen Dienern. 
X. Uebergangsbestimmungen. 
Art. 138. 
Bei der erstmaligen Besetzung der Hanvelsgerichte hat in Ermanglung fertiger Han- 
delsregister der Vorstand eines jeden Handelsgerichts nach vorgängigem Gutachten der 
Centralstelle für Handel und Gewerbe die doppelte Zahl der für dasselbe erforderlichen 
Handelsrichter und Ersatzmänner Behufs Ausübung des königlichen Ernennungsrechts in 
Vorschlag zu bringen. 
Die erstmalige Ernennung der Handelsrichter und der Ersatzmänner sowie der Han- 
delsgerichtsräthe geschieht nur auf die Dauer von sechs Monaten, vom Zeitpunkte der 
Einführung des Handelzgesetzbuchs an gerechnet. 
Auf so lange, bis die erste Anlegung der Handelsregister durchgeführt sein wird, kön- 
nen auch Gerichts= und Amtsnotare vom Justizministerium zur Dienstleistung als Gerichts- 
schreiber oder Stellvertreter des Aktuars bei der Anlegung berufen werden. 
Art. 139. 
Hinsichtlich abbanden gekommener Staatsschuldscheine, Schuldscheine der Ablösungs- 
kassen und Zinsabschnitte von solchen werden, auch wenn Zahlungssperre von dem Stadt- 
gerichte Stuttgart verhängt ist, die weiteren Verfügungen von dem Handelsgerichte Stutt- 
gart getroffen. 
Art. 140. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt gleichzeitig mit vem Gesetze vom heutigen Tage, be- 
treffend vie Einführung des Handelsgesetzbuchs, am 15. December d. J. in Wirksamkeit. 
Rechtsstreitigkeiten, worin an diesem Tage noch nicht Ladung zur ersten Verhandlung 
erlassen oder die Klage noch nicht zur schriftlichen Vernehmlassung mitgetheilt ist, sind,
	        
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