Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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stimmungen der Artikel 17, 18, 19, 20, 23, 25 und 26 des Malzsteuergesetzes Anwendung: 
bei Rückfällen steigt die Strafe nach Maßgabe des Artikel 14 Absatz 3 jenes Gesetzes, 
soweit dessen Bestimmungen nicht auf den Verlust des Rechtes zum Gewerbebetrieb sich 
beziehen. 
Artikel 11. 
Sämmtliche Branntweinbrennereien des Landes unterliegen der Gewerbesteuer. 
Artikel 12. 
Die vor dem Tage der Aufhebung des Gesetzes vom 19. September 1852, betreffend 
die Abgabe von Branntwein, verübten, noch nicht abgerügten Verfehlungen gegen dieses 
Gesetz sind auf Grund der Strafbestimmungen desselben abzuurtheilen. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Gesetzes be- 
auftragt. 
Gegeben, Ostende den 21. August 1865. 
Karl. 
Der provisorische Chef des Finanz-Departements: 
Renner. Auf Befehl des Königs, 
Der Kabinets-Chef: 
Egloffstein.
	        
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