295
visitiren, wenn Verdacht entstanden ist, daß dort heimlicher Weise unversteuertes Malz zum
Verbrauch komme.
Das Betreten anderer, als der in Artikel 8 Ziffer 5 des Gesetzes bezeichneten Ge-
werbsgelasse durch das Steuerpersonal ist nur in den Fällen der Ziffer 4 des Artikel 24
des Malzsteuergesetzes vom 8. April 1856 und unter Beobachtung der dort ertheilten
Vorschriften gestattet.
2) Bezüglich der Führung der Malz-Register (zu vergl. das Malzsteuergesetz Artikel 5
Ziffer 4) haben sich die gewerbsmäßigen Branntweinbrenner nach den desfallsigen Be-
stimmungen der 8§. 3, 11, 13, 30 und 32 der Verfügung vom 9. April 1856 zu achten.
3) Die Ortssteuerbeamten haben, was die Ausstellung der Malz-Begleitscheine, die
Führung ihrer eigenen Malz-Register und die Belehrung der Abgabe= und Controle-
pflichtigen anlangt, die deshalb in der ebenerwähnten Verfügung enthaltenen Bestimmungen
auch ferner genau zu beobachten.
Die Vorschrift des §. 10 Ziffer 3 der letzteren, daß in einem Begleitschein immer
nur das zu Einem Sud erforderliche Malzguantum eingetragen werden darf, findet auf
das zur Erzeugung von Branntwein bestimmte Malz keine Anwendung.
4) Die Umgelds-Commissäre haben diejenigen Brennereien zu bestimmen, in welchen
die in §. 36 der Verfügung vom 9. April 1856 angeordnete Belehrung anzuheften ist,
auch haben dieselben die ihnen monatlich zukommenden Malz-Register der gewerbsmäßigen
Branntweinbrenner (Ziffer 2) nach Maßgabe des 9. 37 Ziffer 1 und 2 dieser Ver-
fügung zu prüfen, die vierteljährlichen Malzsteuerberechnungen nach §. 37 Ziffer 4 zu
fertigen und den Kameralämtern mitzutheilen, endlich den betheiligten Branntweinbrennern
Malzsteuerzettel zuzustellen, aus welchen deren Schuldigkeit für den nächsten Zahlungs-
termin ersichtlich sein muß. Für die Ausstellung eines jeden solchen Malzsteuerzettels er-
bält der Umgelds-Commissär eine Schreibgebühr von 4 Kreuzern aus der Umgeldskasse.
5) Die Kameralämter baben auf Grund der Malzsteuerberechnungen der Um-
gelds-Commissäre (Ziffer 4) ohne Verzug auch die Abgabe von dem zur Branntwein-
Bereitung verwendeten Malze auf die bestimmten Termine (Gesetz Artikel 4, gegenwärtige
Instruktion §. 3) zum Einzug zu bringen und im übrigen nach Maßgabe des §. 38 der
Verfügung vom 9. April 1856, beziehungsweise des Artikel 14 des Gesetzes vom 3. No-
vember 1855 zu verfahren.