Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Diese  Telegraphenleitung  soll  bis  auf  anderweitiges  Uebereinkommen  als  Zugehör  der
Verbindungsbahn  angesehen  und  mit  derselben  nach  den  gleichen  Bestimmungen  behandelt
werden.

Ueber  die  Anlage  einer  Telegraphenleitung  für  den  Depeschendienst  (allgemeinen
Verkehr)  auf  der  Verbindungsbahn  bleibt  Verständigung  vorbehalten.

Artikel  21.

Die  Koͤniglich  Wuüͤrttembergische  Eisenbahnverwaltung  hat  an  die  Großherzoglich  Badische
Staatsverwaltung  weder  aus  dem  zur  Bahn  verwendeten  Grundeigenthum,  noch  aus  den
übrigen  Zugehörden  derselben,  noch  aus  dem  Bahnbetrieb  irgend  eine  Staatssteuer  zu  ent.
richten.  Auch  bleibt  dieselbe  von  der  Beitragspflicht  zu  Gemeinde-,  Bezirks=  und  Kreigumlagen
  befreit.

Die  im  Badischen  Gebiet  wohnenden  Württembergischen  Angestellten  dieser  Verbindungsbahn
  sind  den  an  ihrem  Wohnorte  geltenden  Steuergesetzen  unterworfen.

Artikel  22.

Die  Königlich  Württembergische  Regierung  behält  sich  zur  Ausführung  des  Baues  der
Jartfeld-Osterburkener  Bahn  eine  Frist  von  zwölf  Jahren,  ven  der  Genehmigung  des  Vertrags
  an  gerechnet,  vor.

Diese  Frist  wird,  wenn  unvorhergesehene  außerordentliche  Ereignisse  eintreten  sollten,
in  einer  der  Dauer  vieser  Verhältnisse  entsprechenden  Weise  erweitert.

Sollte  viese  Frist  von  der  Königlich  Württembergischen  Regierung  nicht  eingehalten
werden,  so  ist  nach  deren  Ablauf  vie  Großherzoglich  Badische  Regierung  befugt,  den  gegenwärtigen
  Vertrag  aufzulösen.

Wenn  die  Königlich  Württembergische  Regierung  ein  Interesse  dabei  finden  sollte,  daß
die  Ctrecke  von  Osterburken  bis  Möckmühl  früher  als  jene  von  Möckmühl  bis  Jaxtfeld
gebaut  und  in  Betrieb  gesetzt  werde,  so  soll  viese  theilweise  Ausführung  nicht  beanstandet
werden.  Vielmehr  erklärt  sich  die  Großberzoglich  Badische  Regierung  bereit,  auf  Verlangen
  die  Strecke  Osterburken-Möckmühl  für  Rechnung  der  Königlich  Württembergischen
Regierung  zu  bauen,  auch  den  einstweiligen  Betrieb  derselben  bis  zur  Vollendung  des  weiteren
  Theils  der  Bahn  bis  Jaxtfeld  pachtweise  nach  Maßgabe  eines  im  zutreffenden  Falle
abzuschließenden  besonderen  Vetriebsvertrages  zu  übernehmen.

Würde  dagegen  die  Großherzoglich  Badische  Regierung  in  ihrem  Interesse  bei  der
Königlich  Württembergischen  Regierung  beantragen,  daß  die  bezeichnete  Bahnstrecke  Oster-