Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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burken-Möckmühl  früher  als  vor  Ablauf  der  obengenannten  Frist  gebaut  und  dem  Verkehr
übergeben  werde,  so  wird  die  Königlich  Württembergische  Regierung  den  Bau  dieser  Bahnstrecke
  auf  ihre  Kosten  entweder  selbst  oder  vurch  die  Großberzoglich  Badische  Verwaltung
ausführen  lassen.

Die  Großberzoglich  Bavische  Regierung  hat  in  diesem  Falle  den  Betrieb  dieser  Bahnstrecke
  zu  übernehmen  und  der  Königlich  Württembergischen  Regierung  das  Anlagekapital
von  der  Betriebsübergabe  an  mit  vier  vom  Hunvert  in  so  lange  zu  verzinsen,  bis  die
Königlich  Württembergische  Verwaltung  in  der  Lage  seyn  wird,  den  Betrieb  dieser  Bahn
mit  Vollendung  der  Strecke  Möckmühl-Jaxtfeld  selbst  zu  übernehmen.

Das  Nähere  soll  eintretenden  Falles  in  einem  abzuschließenden  besonderen  Betriebsvertrage
  bestimmt  werden.

Artikel  23.

Wegen  der  Entschädigungs=  oder  sonstiger  privatrechtlicher  Ansprüche,  welche  aus  Anlaß
  des  Baues  und  Betriebs  der  auf  Badischem  Gebiet  gelegenen  Bahnstrecke  an  die  Königlich
  Württembergische  Bau=  und  Betriebsverwaltung  erhoben  werden  können,  wird  dieselbe
im  Großberzogthum  Baden  einen  Ort  als  Wohnsitz  innerhalb  dreier  Monate  nach  Rati--ikation
  dieses  Vertrags  bezeichnen.

Artikel  24.

Etwaige  aus  gegenwärtigem  Vertrage  entstehende  Streitigkeiten,  insbesondere  auch
solche  über  privatrechtliche  Ansprüche  ves  einen  oder  andern  der  contrahirenden  Theile,
welche  sich  aus  dem  Bau  oder  Betrieb  der  Verbindungsbahn  ergeben,  sollen  durch  ein
Schiedsgericht  erledigt  werden,  zu  welchem  eine  jede  Regierung  je  zwei  unbefangene  Schiedsrichter
  beruft,  die  zusammen  einen  weiteren  als  Obmann  wählen.

Kommt  eine  Verstänvigung  über  die  Person  des  Obmanns  nicht  zu  Stande,  so  wird
solcher  aus  den  von  jedem  Theile  vorgeschlagenen  Personen  durch  das  Loos  bestimmt.

Die  Entscheidung  des  Streitpunkts  erfolgt  sopann  nach  Stimmenmehrheit  unter  Ausschluß
  jever  weitern  Berufung.

Artikel  25.

Die  contrahirenden  Regierungen  behalten  sich  für  gegenwärtigen  Staatsvertrag  die

Zustimmung  ihrer  Stände,  soweit  vieselbe  erforderlich  ist,  vor.
Artikel  26.
Der  gegenwärtige  Vertrag  soll  allseits  zur  Allerhöchsten  Ratisikation  vorgelegt  und