Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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II. Verfügungen der Departements. 
Des Finanz-Departements. 
Des K. Steuer-Collegiums. 
Verfügung, betreffend die Umlage der Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbesteuer 
für das Etatsjahr 1865—66. 
In Folge des Finanzgesetzes vom 21. August 1865 sfind für das Etatsjahr 1865—66 
an Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Steuer 
—:. 3,000,000 fl. 
umzulegen und zu erheben. 
Hieran haben beizutragen: 
1⅞/; das Grundeigenthum und die Gefälle, 
nämlich 
a) das Grundeigenthm 2015,578 fl. —. 
b) die Gefälle.... ....... 9,422 fl. — 
—:. 2,125,000 fl. — 
½%2 die Gebäueen 5P000000 fl. — 
% die Gewerbe 3750000 fl. — 
—:. 3,000,000 fl. 
Mit Berücksichtigung der das Landescataster betreffenden Veränderungen, worüber die 
Nachweisungen den Oberämtern besonders zugegangen sind, und nach welchen nunmehr 
auch der Amtskörperschafts= und Ortssteuerfuß richtig zu stellen ist, berechnet sich 
a) das Grundcataster nach dem Reinertrage af. 17,980,710 fl. 52 kr. 
und 
das Gefällcataster aafffffnn 80,083 fl. 56 kr. 
—:. 18,060,794 fl. 48 kr. 
demnach für beide die Staatssteuer je auf 100 fl. Reinertrag zu 
—:. I1 fl. 45 kr. 5 PS0 hlr. 
b5) das Gebäudecataster nach Capitalwerthen aß 211,161,001 fl. — 
. und 
die Staatssteuer je auf 1000 fl. Capitalwertb, zu —. 2 fl. 22 kr. blr. 
6) die Catasteransätze für die Gewerbesteuer betragen 439, 898 fl. 45 kr. 
  
  
 
	        
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