Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Zur Umlage der Steuersumme von 375,000 fl. kommen daher auf 100 fl. Cataster- 
anfszssg —X’—:. 85 fl. 14 kr. 480 blr. 
Nachdem hienach die Jahressteuer pro 1805— 06 unter die Oberamtsbezirke auf die 
aus der Beilage ersichtliche Weise vertheilt worden ist, werden die K. Oberämter an- 
gewiesen, unverweilt die Vertheilung der Steuern auf die einzelnen Orte 2c. unter 
Zugrundlegung des Landescatasters vorzunehmen und dafür zu sorgen, daß die Unteraus- 
theilung auf die Steuerpflichtigen nach den verschiedenen Catasterzweigen, je abgesondert auf 
das Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Cataster vollzogen wird. 
In Beziehung auf die instruktionsgemäße Fortführung der Gebäude= und Gewerbe- 
steuer-Rollen, die rechtzeitige Vornahme des Steuersatzes, die richtige Fortführung der 
Oberamts-Uebersschten, übereinstimmend mit den Canzlei-Eremplaren, sowie auf die Be- 
nützungsart des Steuer-Catasters zu der Umlage der Körperschaftsanlagen, endlich hin- 
sichtlich der rechtzeitigen Unteraustheilung, der sorgfältigen Ueberwachung des Einzugs und 
der Ablieferung der Steuern, werden die Oberämter auf die ihnen hierüber schon früher 
ertheilten Weisungen, insbesondere auf die Verfügung des Steuer-Collegiums vom 30. Juni 
1848 (Reg. Blatt S. 301) verwiesen. 
Schließlich wird noch beigefügt, daß das bisher abgesondert behandelte Cataster der 
K. Hofoomainenkammer in Folge des Uebertrags desselben auf vie Ortscataster, worüber 
den betreffenden Oberämtern spezielle Mittheilung gemacht worden, heuer erstmals aus- 
gefallen ist. 
Stuttgart den 21. August 1865. 
Autenrieth. 
Genehmigt von dem K. Finanz-Ministerium den 21. August 1865. 
Renner.
	        
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