Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Mürttemberg. 
  
  
J Ausgegeben Stuttgart Montag den 4. September 1865. 
— — —— — — — E 
  
Königliche Dekrete. Keine. 
Verfügungen der Departements. Bekanntmachung, betreffend den Handelsverkehr mit der Schweiz. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Der Departements der auswärtigen Angelegenheiten 
und der Finanzen. 
Der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten und der Finanzen. 
Bekanntmachung, betreffend den Handelsverkehr mit der Schweiz. 
Nachdem sich die deutschen Zollvereinsregierungen bereit erklärt haben, an der schwei- 
zerischen Grenze vom 1. Juli d. J. ab, gegenrechtliche Behandlung vorausgesetzt, den 
neuen Vereinszolltarif mit Einschluß der an Frankreich gemachten Tarifzugeständnisse ohne 
Weiteres in Kraft zu setzen, und der schweizerische Bundesrath binwiederum mitgetbeilt 
hat, daß die Anwendung des zwischen der Schweiz und Frankreich vereinbarten Konven- 
tionaltarifs gegenüber dem Zollverein vom 1. Juli d. J. ab wirklich erfolgt sei, sehen sich 
vie Unterzeichneten veranlaßt, dieß zur Kenntnißnahme sämmtlicher Betheiligten des Landes 
zu bringen und zugleich den unlängst ausgegebenen schweizerischen Zolltarif, wie er provi- 
orisch vom 1. Juli 1865 an gegenüber den begünstigten Staaten und so auch gegenüber 
dem deutschen Zollverein in Vollziehung gesezt wurde, in dem Nachstehenden unter dem
	        
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