324
Im Grenzverkehr sind ferner zur Bewirthschaftung der innerhalb einer Entfernung
von höchstens 2 Stunden von der Landesgrenze gelegenen Güter zollfrei:
Getreide in Garben oder in Aehren.
Roherzeugnisse ver Wälder, Holz, Kohlen und Potasche.
Sämereien.
Stangen, Rebstecken.
Thiere und Werkzeuge jeder Art, die zur Bewirthschaftung vienen.
Vieh, welches vorübergehend zur Arbeit eingeführt wird und von der Arbeit wieder nach
seinem Herkunftsorte ausgeht.
Holz, Lohe (Rinde), Getreide, Oelsamen, Hanf und andere dergleichen landwirthschaft-
liche Gegenstände, welche zum Schneiden, Stampfen, Mahlen, Reiben u. s. w.
eingebracht und nachher geschnitten, gestampft, gemahlen, gerieben u. s. w. wieder
zurückgebracht werden.
Waaren oder Gegenstände, welche im gewöhnlichen kleinen Grenzverkehr entweder zur
Ausrüstung oder Veredelung, namentlich zum Bedrucken, Bleichen, Färben, Gerben,
Spinnen, Weben u. s. w. oder aber zur handwerksmäßigen Verarbeitung oder
Ausbesserung ein= und nachher veredelt, verarbeitet oder ausgebessert wieder ausgehen.
Selbstverfertigte Erzeugnisse der Handwerker, welche von diesen auf die benachbarten
Märkte gebracht und als unverkauft zurückgebracht werden, mit Ausschluß von
Gegenständen der Verzehrung.
–. — —— —
Im Markt-, Veredlungs- und Musterverkehr sind zollfrei, vorbehältlich der
festgesetzten Controlmaßregeln: Waaren (mit Ausnahme der nicht namentlich aufgeführten
Verzehrungsgegenstände), welche
a) auf Märkte, Messen oder sonst auf ungewissen Verkauf,
b) als Muster (mit Musterpaß),
eingebracht und nachher innerhalb bestimmter Fristen unverkauft ausgeführt werden.
Vieh, welches auf Märkte gebracht und unverkauft zurückgeführt wird.
Leere Fässer, Säcke u. s. w., welche mit der Bestimmung der Wiederausfuhr in ge—
fülltem Zustande, eingeführt werden, oder nachdem sie gefüllt ausgeführt waren,
wieder leer zurückkommen,