Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Gewebe und Garne zum Waschen, Bleichen, Färben, Walken, Appretiren, Bedrucken 
und Sticken, Garne zum Stricken — Gespinnste (einschließlich der erforderlichen 
Zuthaten) zur Herstellung von Spitzen und Posamentirwaaren. 
Häute und Felle zur Leder= und Pelzwerkbereitung. 
Garne in gescheerten (auch geschlichteten) Ketten nebst dem erforderlichen Schußgarn 
zur Herstellung von Geweben. 
Gegenstände zum Lakiren, Poliren und Bemalen. 
Gegenstände im Allgemeinen, die, zur Ausbesserung, Bearbeitung oder Veredlung be- 
stimmt, eingebracht und nach Erreichung jenes Zweckes zurückgeführt werden, wenn 
die wesentliche Beschaffenheit und die Benennung derselben unverändert bleibt und 
die Identität der Gegenstände außer Zweifel ist. 
Zollpflichtige Waaren, die als Muster dienen; unter Beobachtung der dießfalls festge- 
setzten Schutzmaßregeln gegen Mißbrauch. 
Tarif für die Einfuhr zollpflichtiger Waaren. 
A. Vom Stück. 
1) Zehn Rappen (Centimen). 
Bienenstöcke mit lebenden Bienen, abgesehen vom Gewicht des Honigs, der nach Tarif bezablt. 
Kälber, von einem Gewicht bis auf 80 Pfund. 
Schafe und Lämmer. 
Schweine unter 80 Pfund Gewicht und Spaxferkel. 
Ziegen und Zicklein. 
2) Fünfzig Rappen (Centimen). 
Esel. 
Füllen, so lange sie die ersten Milchzähne nicht abgestoßen haben. 
Rindvieh und Kälber über 80 Pfund schwer. 
Schweine über 80 Pfund Gewicht. 
3) Drei Franken. 
Maultbiere und Maulesel. 
Pferde.
	        
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