Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Pferde von Bereitern, auch wenn sie die Schweiz nach kürzerer oder längerer Zeit 
wieder verlassen sollen. 
4) Sechs Franken. 
Fremde Thiere, welche nicht auf Wagen geführt oder getragen werden, wie Elephanten, 
Kameele, Bären u. dgl. 
B. Vom Werth. 
1) Ein und ein halb Prozent. 
Personen= und Güterwagon für schweizerische Eisenbahnen und Wagonbestandtheile. 
2) Zwei Procent. 
Mübhlsteine (Bodenstücke und Läufer). 
3) Fünf Prozent. 
Ackergeräthe, große, von Holz, oder von Holz und Eisen, wie Pflüge, Eggen u. dgl. 
Kähne zum gewöhnlichen Personentransporte. 
Oekonomie= und Lastwagen, Schlitten und Schiffe, so wie einzelne Bestandtheile zu solchen. 
Reparaturen an Maschinen und an anderen Gegenständen, welche vermittelst Freipässen 
zu diesem Ende oder zur Veredlung oder Veränderung ausgeführt und wieder ein- 
geführt werden. 
4) Zehn Prozent. 
Fuhrwerke und Gefährte jeder Art zum Personentransport, mit Ausnahme der unter 
1) bezeichneten; Lurusschlitten und Lurxusschiffe (Gondeln), Kutschenmacherarbeit 
und Reparaturen an allen diesen Gegenständen. 
C. Vom Gewicht. 
I. Von der Zugthierlast, 
und zwar von jedem angespannten Zugthier oder für je 15 Centner, wenn per Schiff oder 
per Eisenbahn, mit der Bemerkung, daß, wenn die Gegenstände auf einem Wagen over 
in einer Traglast zusammen das Gewicht von zehn Centnern nicht übersteigen, dafür nur 
zwei Drittel; wenn sie das Gewicht von 5 Centnern nicht übersteigen, ein Drittel und 
wenn sie das Gewicht von einem Centner nicht übersteigen, nur zwei Fünfzehntbeile des 
betreffenden Zollansatzes bezahlt werden.
	        
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