Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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3) Drei Franken. 
Bäume, Zierbäume und Ziersträucher in's freie Land, Glashauspflanzen und Topfgewächse. 
Geflügel, lebendes, frische Süßwasser- und frische Meerfische. 
Gegenstände, zu Schauausstellungen bestimmte, als Panoramas, Menagerien, Theater— 
eemffecten, Wachsfiguren u. dgl. 
Statuen und Monumente, Kirchenorgeln, Brunnentröge, welche für öffentliche Zwecke 
bestimmt sind. 
II. Vom Schweizerzentner Bruttogewicht. 
1) Fünfzehn Rappen (Centimen). 
Alabaster und Marmor, voh. 
Asphalt und Erdharze aller Art. 
Getreide und Hülsenfrüchte. 
Kalk, hydraulischer, gemahlen; Cement. 
Kastanien, frische oder gedrocknete. 
Kreide; rohe ungereinigte Farbenerden und Bolus, Pfeifenerde. 
Reis. 
Salz, Kochsalz, Viehsalz und Salzsoole. 
Sämereien, zum Aussäen; Oelsamen und Oelfrüchte. 
Steine, Schleif= und Wetzsteine, Feuersteine, Lithographiesteine ohne Zeichnungen. 
2) Dreißig Rappen (Centimen). 
Alaun. 
Amlung (Stärkemehl). 
Arsenige Säuren, d. i.: Arsenik, weißer (ordinaire arsenichte Säure). 
Asphalt-Mastir. 
Bast= und Reiswurzel. 
Baumwolle, rohe und deren Abfälle. 
Blei, rohes, in Blöcken, Stäben oder Platten und altes Blei. 
Borsten. 
Braunstein. 
Cichorienwurzeln, getrocknete. 
Cblorkalk.
	        
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