Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

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Schweine unter 80 Pfund Gewicht und Spanferkel. 
Ziegen und Zicklein. 
2) Fünfzig Rappen (Centimen). 
Esel. 
Füllen, bis sie die ersten Milchzähne abgestoßen haben. 
Rindvieh, und Kälber von und über 80 Pfund schwer. 
Schweine von und über 80 Pfund Gewicht. 
3) Ein Franken und fünfzig Rappen (Centimen). 
Pferde. 
Maulthiere und Maulesel. 
B. Vom Werth. 
1) Zwei Prozent. 
Holz, gesägtes oder geschnittenes; vorgearbeitetes Nutzholz. 
Holzkohlen. 
2) Drei Prozent. 
Holz, rohes, oder nur ganz roh und nicht in der ganzen Länge in's Gevierte beschlagen: 
Flößbolz, gemeines. 
C. Vom Gewicht. 
1. Von der Zugthierlast, 
und zwar von jedem angespannten Zugthier, oder für je 15 Centner; wenn per Schif 
oder per Eisenbahn: mit der Bemerkung, daß, wenn die unter dieser Rubrik angeführten 
Gegenstände auf einem Wagen oder in einer Traglast zusammen das Gewicht von 
10 Centnern nicht übersteigen, dafür nur zwei Drittel — wenn sie das Gewicht von 
5 Centnern nicht übersteigen, nur ein Drittel, und wenn sie das Gewicht von einem Centner 
nicht übersteigen, nur zwei Fünfzehntheile des betreffenden Zollansatzes bezahlt werden: 
1) Fünfzehn Rappen (Centimen). 
Asphalt. 
Erde, Thon. 
Holzwaaren, gemeine, als; Rechen, Gabeln, Rebstecken, Besen u. dgl.
	        
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