Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1865. (42)

Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 6. September 1865. 
  
  
J 1u ba l I. 
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend den Sachverständigenbeweis in bürgerlichen Rechtsstreittgkelien. — 
K. Verordnung, betreffend den Abschluß eines Zusatzvertrags zu dem Jurisdictionsvertrage zwischen 
Württemberg und Baden vom Jahre 1825 in Folge der in beiden Ländern erfolgten Erlassung 
von Gesetzen über Gewährleistung bei Viehveräußerungen. — K. Verordnung, betreffend den Abschluß 
eines Zusatzvertrags zu dem im Jahr 1827 zwischen Württemberg einerseits und dem Fürstentbume 
Hohenzollern-Hechingen sowie dem Fürstenthume Hohenzollern-Sigmaringen andererseits zu 
Stande gekommenen Jurisdictionsverträgen aus Anlaß der in den beiderlei Ländern erfolgten Erlassung 
von Gesetzen über Gewährleistungen bei Viehveräußerungen. 
  
Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A) Geset, 
betreffend den Sachverständigenbeweis in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. 
Karl 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Gebeimen-Rathes und unter Zustimmung Unserer getreuen 
Stände verordnen und verfügen Wir wie folgt: 
Artikel 1. 
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten bleibt, wenn Beweis durch Sachverständige zu er- 
beben ist, zunächst den Parteien freigestellt, sich über die Wahl der Sachverständigen zu 
einigen.
	        
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